Zuwendung
Geschenke (auch Zuwendungen genannt) an den Arbeitnehmer im Wert von bis zu 60,– € pro Monat unterliegen nicht der Besteuerung. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, muss der Arbeitnehmer die gesamten Zuwendungen versteuern. Das Geschenk des Arbeitgebers gilt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind unabhängig von Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), können seit 2004 nur noch bis zu 35,– € bezogen werden. Bei Überschreitung dieser Freigrenze sind der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da hier eine betriebliche Veranlassung fehlt. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werde, sonst wird der Betriebsausgabenabzug versagt.

Die Erbschaft
Dieser Ratgeber versetzt Sie in die Lage, Ihr Testament selbst zu erstellen. Um die notwendigen Entscheidungen zu treffen, sollten Sie die gesetzlichen Bestimmungen kennen und einige Regeln beachten. Durch Vorlagen und Textbausteine ist die Erstellung eines maßgeschneiderten letzten Willens nicht mehr schwer.