Zuwendung
Geschenke (auch Zuwendungen genannt) an den Arbeitnehmer im Wert von bis zu 60,– € pro Monat unterliegen nicht der Besteuerung. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, muss der Arbeitnehmer die gesamten Zuwendungen versteuern. Das Geschenk des Arbeitgebers gilt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind unabhängig von Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), können seit 2004 nur noch bis zu 35,– € bezogen werden. Bei Überschreitung dieser Freigrenze sind der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da hier eine betriebliche Veranlassung fehlt. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werde, sonst wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
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