Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dürfen folgende Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern und damit steuerlich nicht geltend gemacht werden:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände im Wirtschaftsjahr insgesamt 35,– € nicht übersteigen;

  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind;

  • Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;

  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;

  • Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit sie den Verpflegungsmehraufwand übersteigen;

  • Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten;

  • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,– € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;

  • weitere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie als unangemessen anzusehen sind;

  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte betriebliche Steuern;

  • Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen stehende Anteilseigner geleistet werden;

  • Bestechungsgelder;

  • Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird.

  • Zuschläge nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung;

  • Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 5 EStG

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