Geldbußen
Zu den Geldbußen gehören Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Diese Geldstrafen können, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (bei privater Veranlassung) abgezogen werden. So kann zum Beispiel eine Geldbuße, die ein Schnellkurier für falsches Parken zahlen muss, nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten (ausgenommen EG-Staaten) festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot. Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen, die ein Strafgericht dem Täter zur Wiedergutmachung des durch ihn verursachten Schadens auferlegt. Dieser Aufwand lässt sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, da solche Bewährungsauflagen lediglich einen Ausgleich für das begangene Unrecht darstellen und nicht vergleichbar mit Geldbußen sind. Nur strafähnliche Sanktionen sind gesetzlich von Steuerabzug ausgenommen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 15.01.2009 - VI R 37/06
BFH 18.10.2007 - VI R 42/04
§ 12 Nr. 4 EStG
R 12.3 EStR
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