Nicht abzugsfähige Ausgaben

Nachfolgende Ausgaben können steuerlich nicht geltend gemacht werden:

  • Aufwendungen für die private Lebensführung,

  • freiwillige Zuwendungen an Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen ohne eine gesetzliche Rechtspflicht,

  • Personensteuern,

  • Geldstrafen,

  • Ausgaben für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses.

Hiervon wird nur abgewichen, insofern die Ausgaben als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 15.01.2009 - VI R 37/06

BFH 18.10.2007 - VI R 42/04

§ 12 EStG

R 12.1 EStR

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