Privatvermögen
Zum Privatvermögen gehören die Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsvermögen sind.
Steuerlich ist die Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen von erheblicher Bedeutung, da Wertsteigerungen von Privatvermögen nur innerhalb der engen Grenzen des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) und des § 17 EStG (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) einer Besteuerung unterliegen.
Alle anderen Wertsteigerungen des Privatvermögens unterliegen keiner Steuerpflicht. Dem gegenüber sind die Wertsteigerungen des Betriebsvermögens immer steuerpflichtig.
Kommt es zu Wertverlusten, kehrt sich der Vorteil – der entsteht, wenn Wirtschaftsgüter im Privatvermögen gehalten werden – in einen Nachteil um. Denn nur, wenn Wertsteigerungen einer Besteuerung unterliegen, können auch erlittene Wertverluste steuermindernd berücksichtigt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 EStG
§ 23 EStG
Was tun bei Erbschulden? kurz&konkret!
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf den oder die Erben über. Diesen Vorgang bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt also rechtlich in die »Fußstapfen« des Erblassers. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Tod einer Person, auf deren Erben über.