Privatvermögen
Zum Privatvermögen gehören die Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsvermögen sind.
Steuerlich ist die Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen von erheblicher Bedeutung, da Wertsteigerungen von Privatvermögen nur innerhalb der engen Grenzen des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) und des § 17 EStG (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) einer Besteuerung unterliegen.
Alle anderen Wertsteigerungen des Privatvermögens unterliegen keiner Steuerpflicht. Dem gegenüber sind die Wertsteigerungen des Betriebsvermögens immer steuerpflichtig.
Kommt es zu Wertverlusten, kehrt sich der Vorteil – der entsteht, wenn Wirtschaftsgüter im Privatvermögen gehalten werden – in einen Nachteil um. Denn nur, wenn Wertsteigerungen einer Besteuerung unterliegen, können auch erlittene Wertverluste steuermindernd berücksichtigt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 EStG
§ 23 EStG

Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.