Geschenke
Geschenke (auch Zuwendungen genannt) an den Arbeitnehmer im Wert von bis zu 60 Euro unterliegen nicht der Besteuerung. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, muss der Arbeitnehmer die gesamten Zuwendungen versteuern. Das Geschenk des Arbeitgebers gilt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind unabhängig von Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), können bis zu 50 Euro bezogen werden. Bei Überschreitung dieser Freigrenze sind der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da hier eine betriebliche Veranlassung fehlt. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werde, sonst wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
Unabhängig davon, ob die Freigrenze von 50 Euro überschritten wird, hat der Empfänger des Geschenkes dieses mit dem gemeinen Wert als Einnahme zu versteuern. Der zuwendende Unternehmer kann die Steuer in Form einer 30 %igen Pauschalsteuer gem. § 37b EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen. Diese pauschalierte Lohnsteuer ist, soweit die Freigrenze eingehalten wird, ebenfalls beim Zuwendenden als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bemessungsgrundlage ist der geldwerte Vorteil einschließlich der Umsatzsteuer. Die Pauschalierungsmöglichkeit ist pro Empfänger und Jahr auf 10.000 Euro beschränkt und muss einheitlich, d.h. für alle Geschenke, gewählt werden.
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