Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

Ab dem Jahr 1990 konnten Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen für die Anstellung einer hauswirtschaftlichen Beschäftigung angefallen sind als Sonderausgaben bis zu eine Betrag von zuerst 12000,– DM, ab 1997DM 18000,– berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2002 wurde diese gesetzliche Regelung ersatzlos gestrichen.

Bis zum Jahr 2001 galt folgendes: Aufwendungen für das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis konnten abgezogen werden, falls für die Angestellte Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden und es sich nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Es musste daher ein Lohn von über DM 630,– monatlich gezahlt werden.

Begünstigt waren typische hauswirtschaftliche Arbeiten, wie zum Beispiel:

  • Essen kochen,

  • Wohnung reinigen,

  • Wäsche waschen,

  • Fenster putzen oder

  • die Pflege des Gartens.

Lagen die Ausgaben für das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis über DM 18000,– bzw. DM 12000,– konnte der übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Wurde eine Hausangestellte nur monatlich beschäftigt, konnte je Anstellungsmonat ein Betrag von DM 1500,00 bzw. DM 1000,– als Sonderausgabe pro Beschäftigungsmonat angesetzt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 Nr. 8 EStG

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