Pflegezusatzversicherung: Kein Steuerabzug für freiwillige Beiträge
Beiträge zur Pflegezusatzversicherung können nicht bei der Steuer abgezogen werden. -Symbolbild-

Pflegezusatzversicherung: Kein Steuerabzug für freiwillige Beiträge

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Wer eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abschließt, kann die Beiträge dafür in der Steuererklärung nicht zusätzlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Steuerlich begünstigt sind nur verpflichtende Beiträge zur Basisabsicherung. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, zusätzliche Vorsorge steuerlich zu fördern, da die Pflegeversicherung bewusst als Teilleistungssystem ausgestaltet wurde.

Inhalt

Pflegeversicherung ist ein Teilleistungssystem – was das bedeutet

Der Bundesfinanzhof (BFH) begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilleistungssystem gestaltet hat. Das bedeutet, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab, den Rest müssen Betroffene selbst tragen – entweder aus eigenem Einkommen oder Vermögen.

Krankversicherung & Pflegeversicherung: Was ist bei der Steuer absetzbar?

Steuerlich begünstigt sind nur die verpflichtenden Beiträge zur Basisabsicherung, also zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese dürfen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Für zusätzliche Absicherungen wie Pflegezusatzversicherungen gilt dagegen ein gemeinsamer Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dieser ist in der Regel bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Deshalb bleiben die Zusatzbeiträge ohne steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 24.7.2025, Az. X R 10/20).

Das Gericht stellte klar: Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet den Staat nur dazu, die Grundversorgung steuerlich freizustellen – nicht aber darüber hinausgehende freiwillige Vorsorge.

Konsequenzen des Urteils

Für die Kläger bedeutet das Urteil, dass ihre Beiträge zur Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Sie müssen die Kosten vollständig selbst tragen, ohne steuerliche Entlastung.

Eine verfassungsrechtliche Prüfung wurde vom BFH abgelehnt, sodass sich an der Rechtslage vorerst nichts ändert.

Kriterien für eine gute Pflegezusatzversicherung

Für eine gute Pflegezusatzversicherung sollten folgende Punkte erfüllt sein:

  • Keine Warte- oder Karenzzeit; Leistungen ab Pflegebedürftigkeit.

  • Versicherer verzichtet auf ordentliches Kündigungsrecht (außer bei ausbleibender Zahlung).

  • Auszahlung erfolgt nach Pflegestufe durch die gesetzliche Pflegeversicherung.

  • Zahlungen für alle fünf Pflegegrade, auch bei Pflege durch Angehörige oder Freunde.

  • Gilt für stationäre und ambulante Pflege.

  • Beitragsdynamik als Inflationsschutz, ohne Gesundheitsprüfung; bis zu zwei Erhöhungen aussetzbar.

  • Versicherungsschutz gilt auch im Krankenhaus, bei Kur und im Ausland.

  • Leistungsanspruch auch bei längerem Auslandsaufenthalt oder Wohnortwechsel ins Ausland, sofern Pflegebedürftigkeit in Deutschland festgestellt wurde.

  • Erhöhung des Versicherungsschutzes bei besonderen Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilienkauf, Scheidung) ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.

FAQ: Pflegezusatzversicherung und Steuer

1. Kann ich meine Pflegezusatzversicherung von der Steuer absetzen?

Nein. Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Steuerlich begünstigt sind nur die verpflichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Warum sind die Beiträge nicht absetzbar?

Der Gesetzgeber hat die Pflegeversicherung bewusst als Teilleistungssystem gestaltet. Das bedeutet: Die Grundversorgung wird steuerlich freigestellt, zusätzliche Vorsorge wie Pflegezusatzversicherungen nicht.

3. Gibt es einen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen?

Ja, es gibt einen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 3 EStG). Für zusätzliche Versicherungen wie Pflegezusatz-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer bzw. 2.800 Euro für Selbstständige (§10 Abs. 4 EStG). Dieser Höchstbetrag ist meist durch die Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) bereits ausgeschöpft.

(MB)

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