Erlass
Mit einem Erlass verzichtet der Steuergläubiger auf die Zahlung der Steuerschuld. Folge ist, dass das Steuerschuldverhältnis erlischt. Wurde bereits ein Betrag gezahlt, so ist dieser anzurechnen oder zu erstatten.
Als Voraussetzungen für den Erlass gelten die persönliche und sachliche Erlassbedürftigkeit.
Die persönliche Erlassbedürftigkeit besteht unter anderem, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist. Jedoch ist eine Kreditaufnahme oder eine Teilliquidation des Vermögens zumutbar. Des Weiteren wird verlangt, dass der Steuerpflichtige erlasswürdig ist. Dies setzt eine nicht schuldhaft herbeigeführte wirtschaftliche Notlage und die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen voraus.
Sachliche Erlassgründe liegen bei ungerechtfertigter Steuererhebung vor.
Der Antrag auf Erlass ist durch den Steuerpflichtigen zu stellen, denn ein Erlass von Steuern wird selten freiwillig durch die Finanzbehörden in die Wege geleitet. Welche Finanzbehörde für den Erlass zuständig ist, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld. Ob einem Erlass statt gegeben wird, liegt im Ermessen der Behörde. Gegen die Verwaltungsentscheidung kann ein Einspruch eingelegt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 163 AO
§ 227 AO

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