Pflegekosten in der Steuererklärung

Bist du oder ein Familienmitglied auf Pflege angewiesen? Dann ist das oft eine große Belastung für die ganze Familie – allgemein und finanziell. Um sich Unterstützung zu holen, sind beispielsweise die Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassen erste Anlaufstellen.

 

Auch die örtlichen Sozialstationen können wichtige Auskünfte geben. Für finanzielle Entlastung sorgen steuerliche Erleichterungen.

 

Pflegebedingte Aufwendungen darfst du in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art steuerlich geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Fälle kommen vor:

 
  • pflegebedingte Kosten für dich selbst, deinen Ehepartner und/oder dein Kind, für das du Anspruch auf Kindergeld hast,
  • pflegebedingte Kosten für eine andere Person, insbesondere für nahe Angehörige oder eine dir sonst nahestehende Person.
 

Von der Summe deiner gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab: Bis zur zumutbaren Belastungsgrenze musst du die Kosten allein tragen und bekommst keine Steuerermäßigung.


Tipp Was das bedeutet und wie dabei gerechnet wird, haben wir im Beitrag »Krankheitskosten steuerlich absetzen: So geht’s« erklärt.


Pflegst du persönlich eine andere Person, honoriert der Gesetzgeber das mit dem Pflege-Pauschbetrag. So großzügig ist er allerdings nur, wenn der Gepflegte nicht »nur« pflegebedürftig ist, sondern sogar hilflos. Beim Pflege-Pauschbetrag wird keine zumutbare Belastung abgezogen.

Was gehört zu den Pflegekosten?

Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen die nachgewiesenen Kosten etwa für

 
  • ambulante Pflegekräfte,
  • anerkannte Pflegedienste,
  • Einrichtungen der Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege,
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote, Unterstützung bei Einkauf oder Arztgängen, sog. niederschwellige Betreuungsangebote) sowie
  • die Heimunterbringung.

Kann man alle Pflegekosten absetzen?

Pflegekosten sind nur absetzbar, soweit du finanziell belastet bist. Deine Aufwendungen sind deshalb insbesondere zu kürzen um Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, einer privaten Pflegepflichtversicherung oder der Beihilfe bei Beamten. Gegengerechnet wird auch das nicht zweckgebundene Pflegegeld.

 

Ebenso mindert das Pflege(tage)geld aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung die abzugsfähigen Aufwendungen.

 

Welche Pflegekosten absetzbar sind und welche Unterschiede es bei Heimunterbringung, ambulanter Pflege, häuslicher Pflege und der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes gibt, erklärt dir unser Ratgeber Pflegekosten: So sind sie in der Steuererklärung abziehbar.

Eigene Pflegekosten in der Steuererklärung

Ob und in welcher Höhe du Pflegekosten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehen darfst, hängt davon ab, ob du dauerhaft pflegebedürftig bist oder nur in besonderen Situationen lediglich kurzfristig Pflegekosten anfallen:

 
  • Menschen, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft sind, dürfen ihre Pflegekosten in vollem Umfang geltend machen.
  • Alle anderen dürfen nur in Ausnahmefällen Pflegekosten steuerlich abziehen.

Ratgeber zum Thema
  • Pflegekosten So sind sie in der Steuererklärung abziehbar

    Mehr Infos

Pflege eines Angehörigen von der Steuer absetzen

Übernimmst du pflegebedingte oder betreuungsbedingte Aufwendungen für einen Dritten, sind diese Kosten abziehbar, wenn dir die Kosten »zwangsläufig« entstehen. Das ist der Fall, wenn

 
  • die zu pflegende Person pflegebedürftig ist. Hier gelten dieselben Regeln wie bei eigenen Pflegekosten.
  • du die Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen übernimmst. Das ist vor allem bei nahen Angehörigen oder einer dir ansonsten nahestehenden Person der Fall.
  • die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person zur Deckung der Kosten nicht ausreichen.
  • die zu pflegende Person höchstens über ein sogenanntes Schonvermögen verfügt (2023: 15.500 Euro), wobei ein angemessenes Hausgrundstück ebenfalls unberücksichtigt bleibt.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Beteiligst du dich persönlich an der Pflege einer anderen Person, steht dir bei der Steuer möglicherweise der Pflege-Pauschbetrag zu.

 

Du hast dann ein Wahlrecht, ob du die bei dir tatsächlich angefallenen Kosten für die Pflege als allgemeine außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machst oder ob du stattdessen ohne Aufzeichnungen, Quittungen und Belege den Pauschbetrag beanspruchen willst.


Tipp Dieses Wahlrecht kannst du für jedes Jahr neu ausüben. Es gibt keine Bindungswirkung für Folgejahre.


Wann bekommt man den Pflege-Pauschbetrag?

Den Pauschbetrag erhältst du, wenn

 
  • du persönlich eine Person pflegst, weil die Pflege für dich zwangsläufig ist,
  • die Pflege bei dir zu Hause oder in den Räumlichkeiten bzw. dem eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfindet (häusliche Pflege),
  • die Pflege unentgeltlich erfolgt, du als Pflegeperson bzw. pflegender Angehöriger demnach keine Einnahmen hierfür erhältst, und die gepflegte Person nicht nur vorübergehend hilflos oder mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Tipp Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Pflege in einem Haushalt im EU-/EWR-Ausland stattfindet.


Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pauschbetrag beträgt


für eine betreute Person mit

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4 oder 5

Merkzeichen »H«

ab 2021

600 Euro

1.100 Euro

1.800 Euro

1.800 Euro


Tipp Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Pflegebedürftige verstirbt oder die Pflege nicht das ganze Jahr über stattfindet.


Pauschbetrag absetzen oder tatsächliche Kosten – was ist besser?

Die persönliche Pflege einer anderen Person bringt vielfältige Belastungen mit sich, die sich aber oft nur schwer oder gar nicht belegen lassen, zum Beispiel Fahrten zur Wohnung der gepflegten Person, Raumkosten, Wäsche, Reinigung, Telefonkosten usw. Ausschließlich diese Kosten soll der Pauschbetrag ausgleichen.

 

Übersteigen deine tatsächlichen Aufwendungen den Pflege-Pauschbetrag, darfst du stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Hier hast du ein Wahlrecht, welche Art der Steuerermäßigung du in Anspruch nehmen möchtest.


Tipp Für Ehepaare: Zumeist wird der gepflegten Person dann ein Behinderten-Pauschbetrag zustehen. Da der Behinderten-Pauschbetrag dem Menschen mit Behinderung zusteht, der Pflege-Pauschbetrag jedoch der pflegenden Person, können Eheleute beide Pauschbeträge bekommen, wenn einem Ehepartner ein Behinderten-Pauschbetrag zusteht, zum Beispiel weil er hilflos ist, und vom anderen betreut wird.

Mehr zum Behinderten-Pauschbetrag wie behinderungsbedingte Kosten bei der Steuer behandelt werden findest du im Ratgeber »Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung«.


Entscheidest du dich dafür, außergewöhnliche Belastungen abzusetzen, wird allerdings die zumutbare Belastung gegengerechnet, die je nach Kinderanzahl, Familienstand und dem Gesamtbetrag der Einkünfte variiert. Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, was zur höheren Steuerermäßigung führt. Eine Rolle spielt dabei auch, ob du noch andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machst, wie zum Beispiel Krankheitskosten.


Tipp Die Frage lässt sich also nicht pauschal beantworten. Bei deinen Überlegungen und Berechnungen hilft dir unser Ratgeber »Pflegekosten: So sind sie in der Steuererklärung abziehbar«.


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