Steuererklärung: Hier schaut das Finanzamt genau hin
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Gerade wenn es den Staat etwas kosten könnte, wird das Finanzamt hellhörig. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wo die Tücken liegen und wo sich der Sachbearbeiter besonders viel Mühe bei der Prüfung geben wird.
Zusammenfassung
Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt bestimmte Angaben besonders sorgfältig, vor allem wenn Kosten für den Staat entstehen könnten. Belege müssen nicht mit eingereicht, aber im Original aufbewahrt werden. Wichtig sind unter anderem Nachweise für das Arbeitszimmer, Fachliteratur, Computer und Tablets, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und bestimmte Versicherungen. Die jeweiligen Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Belege vorliegen und die Angaben korrekt im Formular eingetragen werden.
Inhalt
Nicht vergessen: Bei der Abgabe der Steuererklärung müssen in der Regel keine Quittungen und Belege mehr beigefügt werden. Aufheben muss man Zuwendungsnachweise, Rechnungen und andere Belege auf Papier aber trotzdem – denn wenn das Finanzamt sie sehen möchte, müssen die Unterlagen vorgelegt werden können.
mehr Informationen dazu:
Arbeitszimmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich von zuhause arbeiten und für diesen Zweck ein häusliches Arbeitszimmer haben, können die Kosten hierfür als Werbungskosten geltend machen. Das geht aber nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dann können entweder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden oder eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro (bei nicht ganzjährig vorliegenden Voraussetzungen zeitanteilig)
Erforderliche Belege:
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Aufstellung der Kosten
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Belege zur Aufstellung
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Ggf. Grundriss der Wohnung (nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen!)
Eintrag im Steuerformular: Anlage N unter »Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet«
Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist.
Wer in der Küche, im Schlafzimmer oder sonst irgendwo in einer Arbeitsecke sein Laptop aufstellt, kann die Tagespauschale für berufliche Tätigkeit im Homeoffice in Anspruch nehmen. Diese wird anhand der Angaben zur Anzahl der Tage berechnet. Pro Tag gibt es 6 Euro, maximal 1.230 Euro im Jahr.
Erforderliche Belege:
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Kalender mit entsprechenden Aufzeichnungen
Eintrag im Steuerformular: Anlage N unter »Tagespauschale (bei beruflicher Tätigkeit im Homeoffice)«
Fachliteratur
Ausgaben für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sind von der Steuer absetzbar. Um die Kosten als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen sie aber natürlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Erforderliche Belege:
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Detaillierte Rechnung (mit Namen des Autors, Titel und Verlag)
Eintrag im Formular: Anlage N unter »Weitere Werbungskosten«
Fachbücher, bei denen sich die berufliche Verwendung schon aus dem Titel ergibt, lassen sich ohne Probleme absetzen. Die Zeiten, in denen die Finanzverwaltung Rechnungen anerkannte, auf denen nur Fachbuch stand, sind aber lange vorbei. Der Rechnungsbeleg muss neben dem Buchtitel auch den Autor und den Verlag erkennen lassen.
PC/Notebooks/Tablets: 50% berufliche Nutzung glaubhaft
Wurde privat ein neuer PC, ein Notebook oder ein Tablet angeschafft und wird das Gerät auch berufliche Zwecke genutzt, kann man ebenfalls steuerlich profitieren. Zu welchem Anteil das Gerät privat bzw. beruflich genutzt wird, muss nicht genau nachgewiesen werden. Das Finanzamt hält in der Regel eine berufliche Nutzung von 50% für glaubhaft.
Erforderliche Belege:
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Rechnung PCs, Notebooks, Tablets
Eintrag im Formular: Anlage N unter »Aufwendungen für Arbeitsmittel«
Reisekosten
Wer beruflich immer mal wieder verreisen muss, kann die Kosten, die dadurch entstehen, steuerlich geltend machen. Reisekosten sind dabei alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Reise entstehen. Das sind insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten. Diese können als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern der Arbeitgeber sie nicht erstattet. Da sich hier in den letzten Jahren rechtlich einiges getan hat, prüfen die Finanzämter, ob die gesetzlichen Vorgaben auch korrekt umgesetzt werden.
Erforderliche Belege:
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Nachweise zu Fahrtkosten (Tickets, Rechnung für Mietwagen, Fahrtenbuch, etc.)
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Hotelrechnung
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für den Verpflegungsmehraufwand: Aufstellung der Abwesenheitszeiten
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Nachweise der Reisenebenkosten (ggf. auch Eigenbelege)
Eintrag im Formular: Anlage N unter »Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen«
Doppelte Haushaltsführung
Auch bei der Doppelten Haushaltsführung ist die Finanzverwaltung dazu angehalten, genaue Prüfungen vorzunehmen. Wenn eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt, sollte man genau prüfen, ob die Belege vollständig sind. Man kann monatlich höchstens 1.000 Euro (max. 12.000 Euro/Jahr) für die Nutzung der Zweitwohnung absetzen.
Erforderliche Belege:
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Nachweise zur finanziellen Beteiligung am Haushalt (z.B. Mietvertrag)
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Nachweise der Kosten der Zweitwohnung
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ggf. Nachweise der Fahrtkosten
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für den Verpflegungsmehraufwand: Aufstellung der Abwesenheitszeiten
Eintrag im Formular: Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
Die Wohnung reinigen, Angehörige pflegen oder Arbeiten im Garten – alle diese Tätigkeiten erledigt man für gewöhnlich selbst. Man kann hierfür aber auch Dienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister in Anspruch nehmen. Das Schöne daran ist, dass der Fiskus solche Maßnahmen steuerlich fördert. In einem solchen Fall liegen nämlich sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vor.
Ähnliches gilt für handwerkliche Tätigkeiten. Wer in seinem privaten Haushalt Renovierungsarbeiten durch Firmen ausführen lässt, kann die Arbeitsstunden der Handwerker steuerlich geltend machen. Für Material gilt das jedoch nicht.
Erforderliche Belege:
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Rechnung des Leistungserbringers
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Überweisungsbeleg
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ggf. Nebenkostenabrechnung
Eintrag im Formular: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Vorsicht: Barzahlungen sind nicht begünstigt!
Versicherungen (Unfall-, Rechtsschutz-, Haftpflichtversicherung)
Nicht immer läuft alles rund. Werden Versicherungen abgeschlossen, die sowohl für private als auch für berufliche Schäden haften, können 50% der jährlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die privat veranlassten 50% sind dann ggf. noch als Sonderausgaben abzugsfähig.
Erforderliche Belege:
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Rechnung des Versicherungsunternehmens
Eintrag im Formular: Anlage N unter Weitere Werbungskosten
Steuertipps-Ratgeber
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(MB)