Steuererklärung für 2025: Abgabefrist endet am 31. Juli!
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Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet am 31. Juli. Eine automatische Fristverlängerung wie in den Pandemie-Jahren gibt es nur noch für Steuererklärungen, die über Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine beim Finanzamt eingereicht werden. Die Fristen gelten nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Zusammenfassung
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Eine automatische Fristverlängerung gibt es nur bei Einreichung über Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Für selbst erstellte Erklärungen gilt die gesetzliche Frist. Wer zu spät abgibt, muss mit Verspätungszuschlägen, Steuerschätzung, Zwangsgeld und möglichen strafrechtlichen Folgen rechnen. Eine Fristverlängerung kann auf Antrag gewährt werden. Bei Beratung durch Experten gilt für 2024 die verlängerte Frist bis zum 30. April 2026 und für 2025 bis zum 1. März 2027.
Inhalt
Steuererklärung selbst machen: Steuerfristen
Steuererklärung für 2025: Abgabefrist
Die Selbstabgabe der Steuererklärung ist die klassische Variante für private Steuerzahler. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gilt inzwischen wieder die normale, gesetzliche Abgabefrist, die in § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Das bedeutet: Die Steuererklärung für 2025 muss also spätestens am 31. Juli 2026 beim Finanzamt abgegeben werden.
Wer die Frist für die Steuererklärung für 2024 verpasst hat, sollte einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung beauftragen. Dann ist für die Abgabe der Steuererklärung für 2024 nämlich noch Zeit bis zum 30. April 2026.
Steuererklärung zu spät abgeben: Was kann passieren?
Eine verspätete Steuererklärung kann teuer werden: Es drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat (§ 152 AO). Das Finanzamt kann zudem die Steuerbasis schätzen (oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen) und Zwangsgelder festsetzen. Bei Pflichtabgaben wird der Zuschlag ab 14 Monaten Verspätung zwingend fällig.
Die wichtigsten Konsequenzen einer zu spät abgegebenen Steuererklärung im Überblick:
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Verspätungszuschlag: Das Finanzamt berechnet 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
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Steuerschätzung: Wer trotz Aufforderung nicht abgibt, muss mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Diese fällt oft höher aus als die tatsächliche Schuld.
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Zwangsgeld: Bei hartnäckigem Schweigen kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
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Säumniszuschläge & Zinsen: Wird die Steuerschuld nicht fristgerecht beglichen, können zusätzliche Zinsen anfallen.
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Strafrechtliche Folgen: Im Extremfall kann eine zu späte Abgabe als Ordnungswidrigkeit oder Steuerhinterziehung (auf Zeit) gewertet werden.
Wichtig: Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragen! Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.
Für den Antrag auf Fristverlängerung empfehlen wir unseren kostenlosen Musterbrief Antrag auf Fristverlängerung der Steuererklärung.
Nutzer der SteuerSparErklärung finden den Musterbrief in ihrer Steuer-Software zum Ausdrucken. Alternativ kann der Antrag ganz einfach elektronisch aus der Software über Elster an das Finanzamt gesendet werden. Das spart Zeit und Portokosten.
Steuerfrist bei beratenen Steuerpflichtigen
Wird die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch genommen, hat man üblicherweise bis zum 28.2. des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe der Steuererklärung (§ 149 Abs. 3 AO).
Für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, gilt für das Steuerjahr 2024 noch eine Verlängerung bei den Abgabefristen.
Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen ergeben sich danach folgende Abgabetermine:
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für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026,
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für den Besteuerungszeitraum 2025: 1. März 2027 (da der 28.2.2027 ein Sonntag ist).
Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die »normalen« Steuerfristen. In diesen Fällen heißt das: Die Steuererklärung ist grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
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(MB)