Vorsicht bei früher Abgabe der Steuererklärung!
Eine sehr frühe Abgabe der Steuererklärung ist nicht immer die beste Entscheidung. -Symbolbild-

Vorsicht bei früher Abgabe der Steuererklärung!

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Viele Steuerpflichtige reichen ihre Steuererklärung früh im Jahr ein, zum Beispiel, um eine schnelle Steuererstattung zu erhalten. Was viele nicht bedenken: Nicht alle Institutionen haben zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Daten an das Finanzamt übermittelt. Das kann sich auf den Steuerbescheid auswirken.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatten die Kläger ihre Renteneinkünfte korrekt in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren.

Erst später erhielt das FA die Rentendaten auf elektronischem Weg direkt von der Rentenversicherung. Daraufhin wurde der Steuerbescheid geändert und die Renteneinkünfte nachträglich besteuert.

Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt. Der BFH hat klargestellt: Ein Steuerbescheid kann auch nachträglich geändert werden, wenn dem Finanzamt neue Daten elektronisch übermittelt werden – selbst dann, wenn diese Informationen eigentlich schon bekannt waren, zum Beispiel durch die Steuererklärung.

Was bedeutet das für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?

Früher war eine Änderung eines Steuerbescheids nur unter bestimmten Bedingungen möglich, beispielsweise wenn ein »Vorbehalt der Nachprüfung« bestand oder neue Tatsachen bekannt wurden. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

Schon seit 2017 gibt es jedoch eine neue Regelung: § 175b der Abgabenordnung (AO). Diese Vorschrift erlaubt es dem Finanzamt, Steuerbescheide zu ändern, sobald neue elektronische Daten eingehen, die bisher nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fehler beim Finanzamt oder beim Steuerpflichtigen lag.

Im hier entschiedenen Fall hat sich die Änderung zugunsten des Finanzamts ausgewirkt – es hätte aber auch eine Änderung des Steuerbescheids geben müssen, wenn diese sich zugunsten der Steuerzahler ausgewirkt hätte (BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22).

Das Urteil zeigt: Die Digitalisierung verändert auch das Steuerrecht. Elektronisch übermittelte Daten haben eine starke rechtliche Wirkung und können zur Änderung eines Steuerbescheids führen – zugunsten oder zulasten der Steuerpflichtigen.

Wann sollte man die Steuererklärung abgeben?

Von einer sehr frühen Abgabe der Steuererklärung raten wir ab, denn die Datenübermittlung kann später kommen.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Rentenversicherungsträger

  • Krankenkassen

  • Arbeitgeber (Lohnsteuerbescheinigung)

  • Banken (Kapitalerträge)

  • Versicherungen (z. B. Riester-Verträge)

Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid erlässt, bevor diese Daten elektronisch eingegangen sind, kann es passieren, dass bestimmte Einkünfte oder Ausgaben nicht berücksichtigt werden, obwohl sie korrekt in der Steuererklärung angegeben wurden.

Kommt die elektronische Meldung später, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nachträglich ändern – auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof mit dem oben beschriebenen Urteil bestätigt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte mit der Abgabe der Steuererklärung warten, bis alle relevanten Daten elektronisch übermittelt wurden. In der Regel sind diese bis Ende Februar oder März des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen. Alternativ kann man im Elster-Portal prüfen, welche Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.

(MB)

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