Steueränderungsgesetz 2025: Steueränderungen 2026
Die Bundesregierung plant verschiedene Steueränderungen für 2026 - zum Beispiel für Vereine. -Symbolbild-

Steueränderungsgesetz 2025: Steueränderungen 2026

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Im September hat das Bundeskabinett das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Es soll Bürgerinnen und Bürger entlasten, die durch Krisen wie Corona, hohe Energiepreise und Inflation besonders betroffen sind. Wir haben die Pläne zusammengefasst.

Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Vermutlich wird es erst im Dezember 2025 endgültig verabschiedet. Bis dahin sind noch Änderungen am Inhalt des Steueränderungsgesetzes 2025 möglich. Die folgenden Informationen entsprechen dem Stand des Kabinettsbeschlusses vom 10.9.2025.

Inhalt

Alle Unterlagen und Materialien zum Steueränderungsgesetz 2025 werden hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Unter anderem folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen:

Entfernungspauschale 2026

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus:

  • Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche kommt man auf 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten.

  • Bei 20 Kilometern kommt man auf 352 Euro zusätzliche Werbungskosten.

  • Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro.

Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen

Mobilitätsprämie 2026

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

mehr Informationen zur Mobilitätsprämie

Umsatzsteuer 2026

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt.

Damit soll einerseits die Gastronomiebranche gestärkt werden, zudem soll sich die Steuersenkung auch auf niedrigere Preise auswirken. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: »Je nachdem, ob und wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden weitergegeben wird, können entweder die Margen der Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen sinken und damit die Nachfrage nach diesen zunehmen.« (Quelle, Seite 12)

Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, sowie die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Gemeinnützigkeit, Vereine & Ehrenamt 2026

Die Vereinslandschaft und das ehrenamtliche Engagement sollen gestärkt werden. Dazu sieht das Steueränderungsgesetz 2025 vor:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)

  • Anhebung der Übungsleiterleiterfreibetrags auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)

  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)

  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)

  • E-Sport wird als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)

Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3.300 Euro angehoben. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden.

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(MB)

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