Schaden nach Trickbetrug: Kein steuerlich absetzbarer Verlust
Opfer eines Trickbetrugs können den Verlust nicht steuerlich absetzen -Symbolbild-

Schaden nach Trickbetrug: Kein steuerlich absetzbarer Verlust

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Immer wieder werden vor allem ältere Menschen Opfer von Trickbetrügern. Doch wer dabei Geld verliert, kann diesen Schaden nicht einfach in der Steuererklärung geltend machen, wie ein aktuelles Urteil des FG Münster zeigt.

Viele ältere Menschen werden Opfer von sogenannten Schockanrufen – eine perfide Betrugsmasche, bei der sich Kriminelle meist als Anwälte oder Polizisten ausgeben und eine Notlage eines Angehörigen vortäuschen. So auch im Fall einer 77-jährigen Frau, die glaubte, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht. Um eine angebliche Untersuchungshaft zu verhindern, zahlte sie 50.000 Euro Kaution – an einen Betrüger.

Die Frau wollte den Verlust später in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Doch das Finanzgericht Münster entschied: Ein solcher Betrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 33 EStG).

Das Gericht erklärte, dass es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt – also etwas, das jedem passieren kann. Außerdem sei die Zahlung nicht »zwangsläufig« gewesen. Die Frau hätte laut Gericht zum Beispiel erst mit ihrer Tochter oder der Polizei sprechen können, bevor sie das Geld übergab.

Selbst wenn sich in einem solchen Gespräch herausgestellt hätte, dass der Tochter tatsächlich eine Verhaftung droht, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, denn eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft stellt in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben dar. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht dann auch die Frage nach der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offen gelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt (FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E).

Für die Klägerin bedeutet das Urteil eine doppelte Belastung: Sie hat nicht nur 50.000 Euro verloren, sondern kann diesen Betrag auch steuerlich nicht geltend machen. Die Täter wurden nicht gefasst, das Strafverfahren eingestellt. Immerhin: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es besteht also noch Hoffnung auf eine grundsätzliche Klärung.

(MB)

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