Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2026
Das sind voraussichtlich die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2026.

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2026

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die Zahlen müssen im nächsten Schritt von der Bundesregierung beschlossen werden, anschließend muss auch der Bundesrat noch zustimmen.

Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 werden alle Rechengrößen vergleichsweise stark steigen: Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 beträgt bundesweit 5,16 Prozent.

 

Inhalt

 

Sozialversicherung: Die wichtigsten Werte für 2026

Sozialversicherungsrechengröße

Monat (€)

Jahr (€)

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.955

47.460

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung

6.450

77.400

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50

69.750

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

8.450

101.400

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

10.400

124.800

vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung

51.944

(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung

47.085

Die »Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026« (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2026 bestimmt, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung folgt der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 5,16 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen angepasst – für 2026 also angehoben.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

(MB)

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