Entschädigung
Vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigungen muss der Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern, wenn die Zahlung ein Entgelt für Arbeitsleistungen ist oder als Ersatz für entgangene Einnahmen gilt.
Zahlt der Arbeitgeber Entschädigungen für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit entstanden sind, so sind die Leistungen nur steuerfrei, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich steuerfrei gestellt hat (z.B. Reisekostenerstattungen). Darüber hinaus gezahlte Entschädigungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Gesetzgeber gewährt eine ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen, wenn es sich bei den Zahlungen um einen sonstigen Bezug und damit nicht um laufenden Arbeitslohn handelt und wenn begünstigte außerordentliche Einkünfte vorliegen. Zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften gehören Entschädigungen, die ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sind, aber auch Entschädigungen, die für die Aufgabe bzw. Nicht-Ausübung einer Tätigkeit gezahlt werden. Zudem muss es zu einer Zusammenballung von Einnahmen kommen. Des Weiteren muss der Ausfall der Einnahmen unfreiwillig sein. So wird eine Entschädigungszahlung steuerlich nicht begünstigt, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf die Ausübung seiner Tätigkeit verzichtet hat.
Ebenfalls keine steuerliche Begünstigung wird bei Zahlung einer »Abwerbeprämie« gewährt, die meist dann zur Auszahlung kommt, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, seinen Arbeitsplatz zu wechseln.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 24 Nr. 1 EStG
§ 3 Nr. 9 EStG
§ 34 EStG
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Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
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