Diebstahl

Stehlen oder unterschlagen Arbeitnehmer Geld- oder Sachwerte des Arbeitgebers, so entsteht im Normalfall bei Aufdeckung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Rückzahlung der entwendeten oder unterschlagenen Geld- oder Sachwerte verzichtet, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Grundsätzlich als Arbeitslohn gelten vom Arbeitgeber gezahlte Prämien für die Aufdeckung des Diebstahls. Ebenfalls Arbeitslohn sind vom Arbeitgeber bei Diebstahl von Privatsachen des Arbeitnehmers an den betreffenden Arbeitnehmer gezahlte Ersatzleistungen.

Werden Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Wertgegenstände gestohlen, so kann dies aber zu einem Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass der private Gegenstand bei der beruflichen Verwendung gestohlen oder beschädigt wird. Das kann zum Beispiel bei einer Dienstreise oder am Arbeitsplatz sein. Als Werbungskosten können Sie nur den fiktiven Restwert des gestohlenen Gegenstands im Zeitpunkt des Diebstahls absetzen.

Der Diebstahl von Geld oder der Verlust einer Geldbörse während einer Auswärtstätigkeit ist leider nicht abziehbar. Wenn aber die Mitnahme des Geldes für die berufliche Auswärtstätigkeit erforderlich war, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein: Das gilt insbesondere, wenn es sich um zweckbestimmtes Geld handelt, das Sie vom Arbeitgeber erhalten haben. Das könnte ein Reisekostenvorschuss oder ein Geldbetrag sein, der zum Kauf eines beruflichen Gegenstandes bestimmt war.

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