Haftung
Im Steuerrecht bezieht sich die Haftung auf das Eintreten für fremde Steuerschulden.
Hierbei kommt es zur Erweiterung des Steuerschuldverhältnisses, denn nunmehr kann neben dem Steuerschuldner auch der Haftungsschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Im Steuerrecht werden folgende Haftungstatbestände unterschieden:
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Haftung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Geschäftsführer, Vorstände) aufgrund von grober oder fahrlässiger Pflichtverletzung;
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Haftung des Steuerhinterziehers: vorausgesetzt wird die Täterschaft oder die Teilnahme an der Steuerhinterziehung
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Haftung der Betriebsübernehmer: der Erwerber eines Betriebs haftet für die Steuerschulden;
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sonstige Haftungstatbestände. Hierzu gehören: Haftung des Vertretenen, Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit, Haftung bei Organschaft, Haftung des Eigentümers von Gegenständen, Sachhaftung.
Zahlreiche Haftungstatbestände ergeben sich aus den einzelnen Steuergesetzen. So wird im Einkommensteuergesetz die Haftung des Ausstellers für eine unrichtige Spendenquittung festgeschrieben, die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, die Haftung des Schuldners für Vergütungen nach § 50a Abs. 5 EStG sowie für die Aufsichtsratsvergütungen.
Im Erbschaftsteuergesetz wird festgeschrieben, wer für die Erbschaftsteuer haftet und im Grundsteuergesetz, wer für die Grundsteuer haftet. Des Weiteren sind zivilrechtliche Haftungstatbestände in den Einzelgesetzen (AktG, GmbHG, HGB, BGB, GenG) zu beachten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 69 AO
§ 71 AO
§ 75 AO
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).