Schuldnerverzeichnis
Hat der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherungung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben, dann wird er in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Nach § 284 AO wird von einem Vollstreckungsschuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen verlangt, wobei er an Eides Statt zu versichern hat, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kommt es zwangsläufig zum Verlust der Kreditwürdigkeit.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 284 AO
§ 915 ZPO

Ratgeber: Steuerwissen für Influencer
Viele haben einen Social-Media-Account auf Instagram, TikTok oder einer der anderen Plattformen und posten Content. Sobald du mit deinem Content auf einem der Netzwerke Geld verdienst, kommt das Thema »Steuern« ins Spiel. Und dann heißt es aufpassen! In diesem Ratgeber erfährst alles, was du wissen musst.