Schuldnerverzeichnis
Hat der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherungung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben, dann wird er in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Nach § 284 AO wird von einem Vollstreckungsschuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen verlangt, wobei er an Eides Statt zu versichern hat, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kommt es zwangsläufig zum Verlust der Kreditwürdigkeit.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 284 AO
§ 915 ZPO
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