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Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Für diese Pendlerpauschale spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie Sie an den Arbeitsplatz kommen und ob Ihnen Kosten entstehen. Auch bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen. Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Menschen mit Behinderung und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächliche Fahrtkosten ansetzen. Nutzen Sie den eigenen Pkw, sollten Sie prüfen, ob der angefahrene Arbeitsplatz eine erste Tätigkeitsstätte ist. Falls nicht, können Sie die höhere Reisekostenpauschale und Verpflegungskosten absetzen.
Steuerlich begünstigt sind Sachbezüge und Zuschüsse vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit, etwa in Form von steuerfreien oder pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen oder sog. Job-Tickets. Welche dieser Leistungen das Finanzamt auf die Entfernungspauschale anrechnet, erfahren Sie in unserer Broschüre.
Diesen Ratgeber erhalten Sie in gedruckter Form und als eBook zum Download (Dateiformat PDF und EPUB). Damit können Sie es auf allen gängigen eBook-Readern verwenden (z.B. Apple iPad, Tolino, etc.).
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1.Die Entfernungspauschale
1.1So hoch sind die absetzbaren Werbungskosten
1.2Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel
1.2.1Sie fahren mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit
1.2.2Sie nutzen nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel
1.3Sind weitere Kosten abziehbar?
2.Wann die Entfernungspauschale gilt
2.1Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
2.1.1Erste Tätigkeitsstätte
2.1.2Betriebliche Einrichtung, der Sie dauerhaft zugeordnet sind
2.1.3Zuordnung durch den Arbeitgeber hat Vorrang
2.1.4Bestimmung durch quantitative Zuordnungskriterien
2.1.5Erste Tätigkeitsstätte im Zusammenhang mit Fortbildung
2.2Wege zwischen Wohnung und Sammelpunkt
2.3Wege zwischen Wohnung und weiträumigem Tätigkeitsgebiet
2.4Fahrten mit einem Firmenwagen
2.5Fahrgemeinschaften
2.6Fahrten bei doppelter Haushaltsführung
2.7Keine Entfernungspauschale für Flugstrecken
2.8Fahrten mit dem Firmenbus
2.9Keine Entfernungspauschale bei Auswärtstätigkeit
6.Fahrten zu und von verschiedenen Tätigkeitsstätten
6.1Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte je Arbeitsverhältnis
6.2Erste Tätigkeitsstätten bei verschiedenen Arbeitgebern
7.Höchstbetrag für Fernpendler
7.1Grundsätzliches zum Höchstbetrag
7.2Pkw-Fahrer sind nicht betroffen
7.3Sie nutzen unterschiedliche Verkehrsmittel
7.4Fahrgemeinschaften
7.4.1Einseitige Fahrgemeinschaft
7.4.2Wechselseitige Fahrgemeinschaft
8.Sonderregelung für Menschen mit Behinderung
8.1Wer kann die höheren Fahrtkosten ansetzen?
8.2Die absetzbaren Fahrtkosten
8.2.1Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten
8.2.2Sie nutzen unterschiedliche Verkehrsmittel
9.Arbeitgeberleistungen für den Weg zur Arbeit
9.1Was wird auf die Entfernungspauschale angerechnet?
9.2Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
9.2.1Zusatzleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
9.2.2Rabattfreibetrag und 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
9.3Mit 15 % pauschal versteuerte Leistungen
9.3.1Allgemeines zur Pauschalversteuerung
9.3.2Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Arbeit
9.3.3Firmenwagen und andere Sachbezüge für den Weg zur Arbeit
9.4Nicht anrechenbare Arbeitgeberleistungen
10.Die Mobilitätsprämie für Fernpendler
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