Mobilitätsprämie: Was ist das, wer bekommt sie und wie wird sie beantragt?
Mit Mobilitätsprämie werden Geringverdiener steuerlich entlastet. -Symbolbild-

Mobilitätsprämie: Was ist das, wer bekommt sie und wie wird sie beantragt?

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Nicht alle Pendler profitieren von der erhöhten Entfernungspauschale. Wenn man so wenig verdient, dass keine Einkommensteuermehr zu bezahlen ist, wirkt sich der steuerliche Abzug der Fahrtkosten nicht aus. Genau hier setzt die Mobilitätsprämie an. Sie sorgt dafür, dass auch Geringverdiener und Auszubildende mit langen Arbeitswegen finanziell entlastet werden.

Zusammenfassung

Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener und Auszubildende mit langen Arbeitswegen, die keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht von der Entfernungspauschale profitieren. Die Entfernungspauschale beträgt seit 2026 einheitlich 38 Cent pro Kilometer und gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Anspruch auf die Prämie haben Personen unter dem Grundfreibetrag, wenn ihr Arbeitsweg über 20 km lang ist. Berechnet wird sie aus der Pauschale ab dem 21. Kilometer, abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, und sie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage. Die Auszahlung erfolgt nur ab mindestens 10 Euro und ist durch die Differenz zum Grundfreibetrag begrenzt. Beantragt wird die Mobilitätsprämie über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage »Mobilitätsprämie«. Sie ist steuerfrei und gilt dauerhaft.

Inhalt

Wie hoch ist die Entfernungspauschale?

Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann  

die Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Seit 2026 beträgt sie einheitlich 38 Cent pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Dabei wird stets nur die einfache Strecke (Hinweg) berücksichtigt, unabhängig davon, wie oft tatsächlich hin- und zurückgefahren wird.

Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel, also zum Beispiel für Fahrten mit dem Auto, Bahn, Bus, Firmenwagen, Fahrrad oder auch zu Fuß.

Grundsätzlich gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 4.500 Euro, sofern kein eigener Pkw genutzt wird. Dies betrifft insbesondere:

  • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

  • Fahrten mit dem Fahrrad

  • Wege zu Fuß

Besonderheiten bei Fahrzeugnutzung

  • Eigener Pkw: Wenn der eigene Pkw benutzt wird für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gibt es keine Begrenzung, also gilt der Höchstbetrag von 4.500 nicht.

  • Firmenwagen: Auch bei der Nutzung eines Firmenwagens kann die Entfernungspauschale grundsätzlich berücksichtigt werden. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass der geldwerte Vorteil (z. B. nach der 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) bereits steuerlich erfasst wird. Dadurch ergibt sich häufig kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil durch die Entfernungspauschale.

  • Fahrzeug auf Partner oder Eltern zugelassen: Es ist nicht entscheidend auf wen der Pkw zugelassen ist. Für die Anwendung der Entfernungspauschale ist lediglich wichtig, dass der Arbeitsweg tatsächlich zurückgelegt wird.

Besonderheit für Bahnfahrer

Übersteigen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale, können anstelle der Pauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Wenn zum Beispiel eine Jahreskarte (zum Beispiel BahnCard 100) gekauft wird und diese mehr als 4.500 Euro kostet.

Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Wer bekommt die Mobilitätsprämie?

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, zahlen keine Einkommensteuer. Sie profitieren daher nicht von der Entfernungspauschale.

Der Grundfreibetrag beträgt:

  • 12.348 Euro für Ledige

  • 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare

Um diese Gruppe dennoch zu entlasten, wird die Mobilitätsprämie gezahlt.

Das Finanzamt zahlt die Mobilitätsprämie auf Antrag aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist.

Auch Auszubildende zählen häufig zu den Geringverdienern und können die Mobilitätsprämie beantragen.

Geregelt ist die Mobilitätsprämie in den §§ 101 bis 109 Einkommensteuergesetz.

Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet?

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist nur die Entfernungspauschale für die Strecke ab dem 21. Kilometer, soweit sie steuerlich nicht wirksam wird.

Bei Arbeitnehmern werden diese Fahrtkosten nur berücksichtigt, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Sie ist zusätzlich begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht nur, wenn der berechnete Betrag mindestens 10 Euro pro Jahr beträgt.

Das bedeutet konkret:

  • Liegt die berechnete Mobilitätsprämie z. B. bei 8 Euro, erfolgt keine Auszahlung.

  • Erst ab 10 Euro oder mehr wird die Prämie tatsächlich gewährt.

Diese Grenze dient dazu, sehr geringe Beträge auszuschließen und Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Beispiel:

Beispiel 1: Typischer Anspruch

40 km, 220 Tage, Einkommen 11.900 €

→ relevante Strecke: 40 – 20 = 20 km

→ 20 × 0,38 € × 220 = 1.672 €

→ 1.672 € – 1.230 € = 442 €

→ 442 € × 14 % = 61,88 €

→ Begrenzung: 12.348 € – 11.900 € = 448 €

Auszahlung: 62 €

Beispiel 2: Mittlerer Anspruch

45 km, 200 Tage, Einkommen 11.500 €

→ relevante Strecke: 45 – 20 = 25 km

→ 25 × 0,38 € × 200 = 1.900 €

→ 1.900 € – 1.230 € = 670 €

→ 670 € × 14 % = 93,80 €

→ Begrenzung: 12.348 € – 11.500 € = 848 €

Auszahlung: 94 €

Beispiel 3: Kein Anspruch trotz längerer Strecke

25 km, 220 Tage, Einkommen 11.900 €

→ relevante Strecke: 25 – 20 = 5 km

→ 5 × 0,38 € × 220 = 418 €

→ unter Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €)

→ keine Bemessungsgrundlage

Auszahlung: 0 €

Beispiel 4: Unter Mindestgrenze

35 km, 220 Tage, Einkommen 12.300 €

→ relevante Strecke: 35 – 20 = 15 km

→ 15 × 0,38 € × 220 = 1.254 €

→ 1.254 € – 1.230 € = 24 €

→ 24 € × 14 % = 3,36 €

→ unter 10 € Mindestgrenze

Auszahlung: 0 €

Beispiel 5: Kein Anspruch unter 21 km

18 km

→ keine Strecke über 20 km

Auszahlung: 0 €

Beispiel 6: Kein Anspruch wegen geringem Überschuss

21 km, 150 Tage

→ relevante Strecke: 1 km

→ 1 × 0,38 € × 150 = 57 €

→ 57 € – 1.230 € = kein positiver Betrag

Auszahlung: 0 €

Wie beantrage ich die Auszahlung der Mobilitätsprämie?

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Du beantragst die Mobilitätsprämie mit einer vollständigen Einkommensteuererklärung. Zusätzlich musst du die Anlage »Mobilitätsprämie« ausfüllen.

Wichtiges zur Mobilitätsprämie auf einen Blick

Eine Steuererklärung muss abgegeben werden.

Die Werbungskosten müssen über 1.230 Euro liegen.

Die Mobilitätsprämie wird erst ab einem Betrag von 10 Euro ausgezahlt.

Die Prämie ist auf die Unterschreitung des Grundfreibetrags begrenzt.

Die Mobilitätsprämie ist steuerfrei.

FAQ zur Mobilitätsprämie

Gilt die Mobilitätsprämie auch für Auszubildende (Azubis)?

Ja, Auszubildende sind ausdrücklich anspruchsberechtigt. Da ihr Einkommen oft unter dem Grundfreibetrag liegt, profitieren sie besonders häufig von der Mobilitätsprämie.

Wie beantrage ich die Mobilitätsprämie?

Du beantragst die Mobilitätsprämie über deine Einkommensteuererklärung. Dazu musst du die Anlage »Mobilitätsprämie« ausfüllen und deine Fahrtkosten angeben.

Wann wird die Mobilitätsprämie ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt nach Bearbeitung deiner Steuererklärung zusammen mit dem Steuerbescheid. Das kann mehrere Wochen oder Monate dauern.

Ist die Mobilitätsprämie steuerfrei?

Ja, die Mobilitätsprämie ist vollständig steuerfrei und muss nicht versteuert werden.

Gibt es eine Mindestgrenze für die Auszahlung?

Ja. Die Mobilitätsprämie wird nur ausgezahlt, wenn sie mindestens 10 Euro beträgt.

Warum bekomme ich trotz Pendeln keine Mobilitätsprämie?

Mögliche Gründe sind: Die Entfernung beträgt weniger als 21 km, die Werbungskosten liegen unter 1.230 Euro, dein Einkommen übersteigt den Grundfreibetrag oder die Prämie liegt unter der Mindestgrenze von 10 Euro.

Wird die Mobilitätsprämie automatisch berücksichtigt?

Nein. Du musst sie aktiv über die Steuererklärung beantragen.

Kann ich Mobilitätsprämie und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen?

Nein. Entweder profitierst du von der steuerlichen Wirkung der Entfernungspauschale oder – bei geringem Einkommen – von der Mobilitätsprämie.

Gilt die Mobilitätsprämie auch im Homeoffice?

Nein. Sie gilt nur für tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Für welche Verkehrsmittel gilt die Mobilitätsprämie?

Die Mobilitätsprämie gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, also für Auto, Bahn, Bus, Fahrrad oder auch zu Fuß.

Gilt die Mobilitätsprämie dauerhaft?

Ja, seit 2026 gilt die Mobilitätsprämie dauerhaft und kann jedes Jahr beantragt werden.

Warum wurde die Mobilitätsprämie eingeführt?

Die Mobilitätsprämie wurde eingeführt, um steigende Mobilitätskosten auszugleichen und Geringverdiener steuerlich nicht zu benachteiligen.

Lohnt sich die Mobilitätsprämie?

Sie lohnt sich besonders bei langen Arbeitswegen ab etwa 30 bis 40 km, vielen Arbeitstagen und niedrigem Einkommen. Bei kurzen Strecken fällt sie oft sehr gering aus oder entfällt.

(NH, MB)

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