Soli vor 2020: Einsprüche und Anträge zurückgewiesen
Eine aktuelle Allgemeinverfügung weist Einsprüche und Anträge für den Soli vor 2020 zurück. -Symbolbild-

Soli vor 2020: Einsprüche und Anträge zurückgewiesen

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Die Finanzverwaltung hat am 4. August 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Einsprüche und Anträge zurückgewiesen werden, die geltend machen, das Solidaritätszuschlaggesetz von 1995 (SolZG 1995) verstoße gegen das Grundgesetz.

Konkret bedeutet das:

  • Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, die auf einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995 beruhen, werden zurückgewiesen.

  • Gleiches gilt für Anträge, die außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren gestellt wurden und die Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für diese Zeiträume anstreben.

Wie kann man gegen die Allgemeinverfügung vorgehen?

Gegen die Allgemeinverfügung ist kein Einspruch möglich. Betroffene Steuerpflichtige können jedoch Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab der Veröffentlichung der Verfügung.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Kopie dieser Allgemeinverfügung (PDF) beigefügt werden.

Warum werden die Einsprüche und Anträge zurückgewiesen?

Hintergrund der Verfügung sind mehrere höchstrichterliche Entscheidungen, darunter Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und Urteile des Bundesfinanzhofs, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Soli-Gesetzes beschäftigen. Insbesondere wurde geprüft, ob das Soli-Gesetz 1995 den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt oder andere verfassungsrechtliche Probleme aufweist.

Die Finanzverwaltung folgt dabei der rechtlichen Einschätzung, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verfassungsgemäß ist, zumindest soweit es die Zeiträume vor 2020 betrifft, weshalb entsprechende Einsprüche und Anträge ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden.

Die Klarstellung soll für Rechtssicherheit hinsichtlich der Behandlung von Einsprüchen und Anträgen zum Soli-Gesetz aus der betreffenden Zeit sorgen und verhindern, dass die Finanzämter durch fortdauernde Verfahren belastet werden, die auf bereits höchstrichterlich geklärte Verfassungsfragen abzielen.

(MB)

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