Klage
Hatte der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch bzw. mit seiner Beschwerde gegen einen Steuerbescheid keinen Erfolg, so kann er Klage beim Finanzgericht einreichen. Die Klage kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder der Beschwerdeentscheidung durch die Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich einzureichen. Ausreichend ist hierfür auch eine Übermittlung der Klage per Telefax. Es ist darauf zu achten, dass die Klage vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) unterschieben wird. Bei einer Klage vor dem Finanzgericht ist der Kläger nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen. Damit kann der Kläger seine Sache allein (ohne Steuerberater, Anwalt) vertreten.
Ist das finanzgerichtliche Urteil ergangen, können beide Seiten – Kläger und Beklagter – gegen die Entscheidung Revision einlegen, sofern das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Wurde keine Revision zugelassen, kann gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Bei einem Revisionsverfahren entscheidet dann in zweiter Instanz der Bundesfinanzhof über den Rechtstreit. Dieses Urteil ist dann fast immer bindend. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist in Einzelfällen möglich. Beim Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht für den Steuerpflichtigen Vertretungszwang.
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