Einnahmen
Einnahmen sind laufende oder einmalige Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten. Beim Arbeitnehmer unterliegen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, der Lohnsteuer. Ausgenommen sind lediglich steuerfreie Einnahmen. Hierzu zählen die unentgeltliche Überlassung typischer Berufskleidungen, Notstandsbeihilfen (Unterstützung vom Arbeitgeber in besonderen Notfällen) oder Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber.
Auch Nicht-Arbeitnehmern können Einnahmen zufließen, die keiner Besteuerung unterliegen. Hierzu gehören unter anderem das Arbeitslosengeld sowie bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln (z.B. Kindergeld) oder von Stiftungen (z.B. Stipendien).
Als Einnahmen gelten auch geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt, sowie Sachbezüge.
Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit stehen, werden als Betriebseinnahmen bezeichnet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind Betriebseinnahmen Güter in Geld oder Geldeswert im Rahmen der Gewinneinkunftsarten. Bei zwischenbetrieblichen Erwerben ist dabei ohne Bedeutung, ob beim Geber eine Betriebsausgabe vorliegt. So kann insbesondere im Fall einer Schenkung beim Empfänger eine Betriebseinnahme vorliegen, beim Geber jedoch eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Betriebseinnahmen können auch bereits vor Eröffnung einer Unternehmung zufließen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 8 EStG
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).