Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld gehören zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer. Jedoch werden das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen mit einbezogen werden. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Arbeitslosengeld sowie dem Teilarbeitslosengeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann ein erhöhter Steuersatz angewendet.
Die gewählte Steuerklasse beeinflusst die Höhe des Arbeitslosengeldes. Ehepartner sollten daher bei zukünftiger Arbeitslosigkeit eines Partners die Steuerklassen so verteilen, dass der zukünftig arbeitslose Partner die Steuerklasse III wählt. Der Ehepartner, dem keine Arbeitslosigkeit droht, wechselt dann in die Steuerklasse V. Diese Steuerklassenwahl muss jedoch bereits am 1. Januar des Jahres bestanden haben. Bei einem späteren Wechsel besteht die Gefahr, dass das Arbeitsamt den Steuerklassenwechsel nicht anerkennt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 2 EStG
§ 32b EStG
R 32b EStR

Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.