Wohnungsbauprämie
Da Wohnraum in Deutschland immer knapper wird, fördert der Staat neue Eigentumsprojekte mit einer Wohnungsbauprämie. Jeder, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse besitzt oder neu abschließt, erhält vom Fiskus einen Zuschuss in Höhe von 10 % auf ihr Erspartes. Gleiches gilt, wenn Beteiligungen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen bestehen oder Anteile an Bau- und Wohnungsgenossenschaften gekauft wurden. Die Prämie wird bereits ab einer Einzahlung von 50 € pro Jahr auf einen Bausparvertrag gewährt. In Anbetracht dessen, dass Wohneigentum auch heute noch als einer der besten und beständigsten Formen der Altersvorsorge gilt, ein durchaus spannendes Angebot. Kleiner Wermutstropfen: Die Wohnungsbauprämie ist gedeckelt auf 70 € pro Jahr für Alleinstehende und 140 € pro Jahr für Ehepaare.
Vorausetzungen für den Erhalt der Wohnungsbauprämie
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag. Daneben gibt es noch weitere verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
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Mindestalter von 16 Jahren.
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Das Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
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Pro Jahr müssen mindestens 50 € in einen Bausparvertrag eingezahlt werden.
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Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei Ledigen 35.000 € und 70.000 € bei Verheirateten nicht überschreiten.
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Der Bausparvertrag muss eine Laufzeit von mindestens 7 Jahren besitzen.
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Prämienberechtigt sind Ansparverträge mit Bau- oder Wohnungsgenossenschaften sowie der Kauf von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft mit einer Laufzeit von drei bis acht Jahren.
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Prämienberechtigt sind Sparverträge, die dem Bau oder dem Kauf von Wohneigentum für den Eigenbedarf gelten und eine Laufzeit von drei bis sechs Jahren haben.
Seit 2009 gilt für die Wohnungsbauprämie eine "ewige Zweckbindung". Alle Verträge, die also nach 2009 geschlossen wurden, dürfen nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden und benötigen einen entsprechenden Nachweis. Für Verträge, die vor 2009 geschlossen wurden, gilt dies nicht. Das Bausparguthaben kann dann flexibel eingesetzt werden und ist nicht an den Bau, den Kauf oder die Renovierung von Wohneigentum gebunden. Ebenfalls frei über das angesparte Guthaben können Bausparer verfügen, die ihren Vertrag vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgeschlossen haben und der Vertrag bereits mindestens 7 Jahre bestand.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie und wie wird sie beantragt?
Die Prämie beträgt 10 % der im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 Wohnungsbauprämiengesetz) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Begünstigt werden pro Kalenderjahr Aufwendungen von bis zu 700 € für Ledige und 1.400 € für Verheiratete. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bei dieser Einkommensgrenze ab dem Jahr 2009 nicht zu berücksichtigen. Für jedes Sparjahr müssen Sie bei der Bausparkasse einen Wohnungsbauprämien-Antrag einreichen. Ihre Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Im letzten Schritt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie Ihrem Bausparvertrag gut. Achten Sie jedoch auf die geltenden Fristen: Der Prämienantrag muss bis spätestens zum 31.12. des zweiten Jahres, das auf das Sparjahr folgt, bei der Bausparkasse vorliegen.
Muss die Wohnungsbauprämie versteuert werden?
Viele Bausparer fragen sich, ob die Wohnungsbauprämie in der Steuererklärung angegeben werden muss – schließlich wird die Förderberechtigung am zu versteuernden Jahreseinkommen bemessen. Aber keine Sorge, denn in § 6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gehören die Prämien nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetz. Die Wohnungsbauprämie ist also steuerfrei.
Tipp: Wenn Sie die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreiten, aber vermögenswirksame Leistungen erhalten, können Sie hierfür die Wohnungsbauprämie beantragen. Davon ausgeschlossen sind jedoch Riester-Bausparverträge. Eine Doppelförderung ist nicht möglich.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG)
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.