Bausparförderung
Bausparen wird vom Staat durch die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie unterstützt.
Legt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in Anlageformen an, die für den Erwerb von Immobilieneigentum geeignet sind, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt. Diese Anlageform wird als Bausparen bezeichnet.
Bausparen: Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 9 % (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz). Dabei gilt ein Höchstbetrag von 470,– € (Ledige) bzw. 940,– € (Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 42,30 € (Ledige) Bzw. 84,60 € (Verheiratete).
Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 17.900,– € liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 35.800,– €. (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes VermBG).
Wohnungsbauprämie wird gezahlt, wenn mindestens 50,– € pro Jahr auf einen Bausparvertrag eingezahlt werden. Die Prämie beträgt ab dem Sparjahr 2021 8,8 % der im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Begünstigt sind maximal Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus je Kalenderjahr bis zu 512,– € (Ledige) bzw. 1.024,– € (Verheiratete).
Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 25.600,– € (Ledige) bzw. 51.200,– € (Verheiratete) nicht überschreiten. Die Wohnungsbauprämie wird nur gezahlt, wenn das Kapital für eine Immobilie (Bau, Kauf, Modernisierung) verwendet wird.
Davon ausgenommen sind Bausparer, die bei Abschluss ihres Bausparvertrages ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie dürfen bei Auszahlung nach sieben Jahren frei über das Guthaben verfügen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
§ 13 VermBG
Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG)
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.