Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ein Zuschuss des Staates für vermögenswirksame Leistungen. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Die verschiedenen Anlageformen lassen sich in das Beteiligungssparen und das Bausparen untergliedern. Beim Beteiligungssparen kann in Kapitalbeteiligung – unter anderem am Unternehmen des Arbeitgebers – angespart werden oder in Aktienfonds. Beim Bausparen wird für den Erwerb von Immobilieneigentum angespart. Dabei wird das Bausparen neben der Arbeitnehmer-Sparzulage auch mit der Wohnungsbauprämie gefördert.
Beteiligungssparen
Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 % (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz). Dabei gilt ein Höchstbetrag von 400,– € (Ledige), 800,– € (Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 80,– € (Ledige), 160,– € (Verheiratete).
Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 20.000,– € liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 40.000,– € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes VermBG). Kapitaleinkünfte sind bei dieser Einkommensgrenze ab dem Jahr 2009 nicht zu berücksichtigen.
Bausparen
Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 9 % (§ 13 Abs. 2 Fünftes VermBG). Dabei gilt ein Höchstbetrag von 470,– € (Ledige), 940,– € (Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 43,– € (Ledige), 86,– € Euro (Verheiratete).
Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 17.900,– €liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 35.800,– €. (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes VermBG). Kapitaleinkünfte sind bei dieser Einkommensgrenze ab dem Jahr 2009 nicht zu berücksichtigen.
Antrag
Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen und erhalten, muss die Anlage VL der jährlichen Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Im Regelfall sendet das Kreditinstitut Ihnen diese Anlage nach Ablauf eines Jahres zu. Liegt die Anlage VL nicht vor, sollte sie beim Finanzamt angefordert werden. Ansonsten wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht berücksichtigt.
Den Antrag müssen Sie jeweils spätestens vier Jahre nach Ablauf des Sparjahres stellen. Für 2015 stellen Sie z.B. Ihren Antrag bis spätestens Ende 2019 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 04.02.2010, IV C 5 - S 2430/09/10002
BMF 09.11.2004, IV C 5 - S 2430–18/04
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
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