Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist ein vom Staat bezahlter Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten, können die staatliche Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen.

Arbeitnehmersparzulage beantragen

Um die Arbeitnehmersparzulagen beantragen zu können, muss man eine Einkommenssteuererklärung abgeben und darin den entsprechenden Hinweis ankreuzen, sowie die zusätzliche Anlage VL ausfüllen und beifügen.

Diese Anlage erhalten Arbeitnehmer vom Kreditinstitut, mit dem der Arbeitgeber für die vermögenswirksamen Leistungen zusammenarbeitet, in der Regel am Ende eines Jahres zugeschickt.

Liegt die Anlage VL nicht vor, kann man sie beim Finanzamt anfordern. Die Anlage "Bescheinigung zu VL" ist elementar, wenn man die Arbeitnehmersparzulage beantragen möchte. Fehlt sie in der Steuererklärung, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

Wer es versäumt hat, die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen, kann diesen Anspruch gemäß § 169 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) noch bis zu vier Jahre nach Ablauf des Sparjahres rückwirkend geltend machen. Ein Arbeitnehmer kann seine Sparzulage von 2017 also rückwirkend bei der Steuererklärung 2021 noch beantragen.

Voraussetzung dafür, dass man die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht nur beantragen kann, sondern auch erhalten wird, ist, dass man – auch rückwirkend – die Voraussetzungen erfüllt, um den Anspruch erfolgreich geltend machen zu können.

Arbeitnehmersparzulage Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen zu haben, dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein gewisses Einkommen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze orientiert sich daran, ob ein Arbeitnehmender verheiratet, verpartnert oder ledig ist.

Ledige Arbeitnehmer erhalten die Arbeitnehmersparzulage vom Staat nur, wenn sie ein steuerpflichtiges Einkommen von maximal 17.900 € (Bausparen) bzw. 20.000 (Aktien) haben; verpartnerte und verheiratete Arbeitnehmer haben nur bei einem Einkommen von höchstens 35.800 € (Bausparen), respektive 40.000 € (Aktien) einen Anspruch auf die staatliche Sparzulage – bei eventuellen Kinderfreibeträge sind diese Einkommensgrenzen als Nettoeinkommen, also ohne die Kinderfreibeträge zu betrachten, da diese nicht versteuert werden.

Außerdem müssen die vermögenswirksamen Leistungen einer bestimmten Anlageform entsprechen, damit man die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen und in Anspruch nehmen kann.

Arbeitgebersparzulage konforme Anlageformen

Insgesamt gibt es vier verschiedene Anlageformen, die mit der Arbeitnehmersparzulage staatliche Förderung erfahren:

  • Betriebliche Sparformen wie das Beteiligungssparen in Form von Kapitalbeteiligung, d.h. Anteile oder Aktienfonds des Unternehmens des Arbeitgebers.

  • Bausparverträge, bei dem Geld für den Erwerb von Wohneigentum angespart und der zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage noch mit der Wohnungsbauprämie gefördert wird.

  • Darlehen für selbst genutzten Wohneigentums können mit Hilfe der Arbeitnehmer-Sparzulage getilgt werden, wenn Arbeitnehmende eine per Kredit finanzierte Immobilie bewohnen.

  • Offene Investmentfonds, bei denen die Arbeitnehmer ihre vermögenswirksamen Leistungen in Aktien oder Fonds angelegt haben.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Höhe der staatlich geförderten Arbeitnehmersparzulage variiert je nach Art der vermögenswirksamen Leistung und des Familienstandes.

  • Bei Bausparverträgen mit vermögenswirksamen Leistungen beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 %:

Das entspricht für Alleinstehende und verheiratete oder verpartnerte Alleinverdiener einer maximalen Förderungshöhe von 43 € bei einer Sparhöhe von bis zu 470 €.

Für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer mit zwei Einkommen verdoppelt sich die Höhe der Arbeitnehmersparzulage.

  • Bei Aktienfonds mit vermögenswirksamen Leistungen beträgt die Höhe der Arbeitnehmersparzulage 20%:

Für Alleinstehende bedeutet das eine maximale Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 € bei einer Sparhöhe von maximal 400 € p.a.

Verheiratete oder Verpartnerte erhalten die staatliche Förderung wiederum zum doppelten Höchstkurs.

Hinweis: Die Angaben gemäß § 13, Abs. 2, 5. Vermögensbildungsgesetz greifen nur, wenn oben genannte Voraussetzungen bezüglich der Höchstgrenze des steuerpflichtigen Einkommens erfüllt sind. Kapitaleinkünfte werden bei diesen Einkommensgrenzen seit 2009 nicht mehr berücksichtigt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 04.02.2010, IV C 5 - S 2430/09/10002

BMF 09.11.2004, IV C 5 - S 2430–18/04

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

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