Bausparbeiträge
Beiträge zu einem Bausparvertrag können nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Seit dem Jahr 1996 wird das Bausparen durch die Wohnungsbauprämie gefördert. Im Gegenzug hatte der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug gestrichen.
Ein weiteres Förderinstrument ist die Arbeitnehmersparzulage. Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert. Sie beträgt 9 % der maximalen Bemessungsgrenze von 470,– € für Alleinstehende und 940,– € für Verheiratete und ist an Einkommensgrenzen von 17.900,– € für Alleinstehende und 35.800,– € für Verheiratete gebunden.
Darüber hinausgehend Bausparbeiträge werden von der Wohnungsbauprämie erfasst.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
§ 13 VermBG
§ 3 Nr. 40 EStG
Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG)

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