Bausparzinsen
Rechtslage bis 31.12.2008:
Die auf ein Bausparguthaben gezahlten Zinsen sind kapitalertragsteuerpflichtig. Jedoch unterbleibt ein Abzug, wenn dem Steuerpflichtigen eine Arbeitnehmersparzulage im Jahr der Zinsgutschrift oder im laufenden oder vorangegangenen Jahr eine Wohnungsbauprämie gewährt wurde und wenn das Bausparguthaben nur mit 1 % verzinst wird.
Rechtslage seit 01.01.2009:
Grundsätzlich unterliegen Bausparzinsen der Abgeltungssteuer. Wurden jedoch Bausparverträge für selbstgenutzte Immobilien mit bis zum 30.06.2010 abgeschlossenen Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt, kann der Steuerpflichtige auf Antrag die auf Ebene der Bausparkassen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Eine Freistellung der Zinsen ist insoweit nicht möglich.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 20 EStG
§ 43 EStG
BMF 09.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 126–128
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