Bauwirtschaft
Für die Bauwirtschaft gewährt der Staat ganz spezielle Vergünstigungen. Steuerlich begünstigt werden:
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das Kurzarbeitergeld;
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das Winterausfallgeld;
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das Wintergeld;
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die Winterhilfe;
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die Übergangsbeihilfe;
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die Urlaubsabgeltung;
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die Erschwerniszulage.
Das Kurzarbeitergeld sowie das Winterausfallgeld unterliegen keiner Besteuerung, jedoch ist diese steuerfreie Einnahme vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Denn im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung werden diese Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes mit berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Dies führt zu einem höheren Einkommensteuersatz.
Wird das Winterausfallgeld im Voraus gezahlt, so ist es der Besteuerung zu unterwerfen. Die Winterbeihilfe, die Übergangsbeihilfe und die Urlaubsabgeltung werden von der Urlaubs- und Lohnausgleichskassen der Bauwirtschaft gezahlt, wenn der Arbeitnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung sind diese Gelder aufzuführen. Es sind keine Beiträge an die Sozialversicherungen abzuführen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 EStG

Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.