Personenkonten
Besteht eine Verpflichtung zur Buchführung (Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich), muss bei Beginn eines Handelsgewerbes und jährlich zum Ende des Wirtschaftsjahres eine Bilanz aufgestellt werden. Die einzelnen Bilanzpositionen werden danach in Konten zergliedert und damit quasi im Jahresverlauf durch die Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle fortgeschrieben.
Ein Konto besteht aus einer Soll-Seite und aus einer Haben-Seite. Hierbei korrespondieren die Soll-Seite mit der Aktiv-Seite der Bilanz und die Haben-Seite mit der Passiv-Seite der Bilanz. Konten werden in Sachkonten und in Personenkonten untergliedert.
Sachkonten
Zu den Sachkonten gehören Bestandskonten, Erfolgskonten und gemischte Konten. Auf den aktiven Bestandskonten werden die Besitzpositionen, auf den passiven Bestandskonten die Schulden und das Eigenkapital ausgewiesen.
Zu den Erfolgskonten gehören die Aufwands- und die Ertragskonten. Hier kommt es zur Verbuchung einer Änderung des Betriebsvermögens.
Personenkonten
Auf Personenkonten werden alle Geschäftsvorfälle verbucht, die nicht sofort beglichen und somit mit einem Zahlungsziel eingegangen werden. Diese Konten gewährleisten die Überwachung der Zahlungsströme. Personenkonten werden für Kunden, aber auch für Lieferanten des Unternehmens geführt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 242 ff. HGB
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.