Drittlandsgebiet
Als Gemeinschaftsgebiet wird die Summe der EG-Staaten bezeichnet. Vom Gemeinschaftsgebiet ist das Drittlandsgebiet abzugrenzen. Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet.
Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Frankreich – die überseeischen Departements; Spanien – Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln: Griechenland – Berg Athos; Italien – Livigno, Campione d'Italia, Luganer See (italienischer Teil). Zum Gemeinschaftsgebiet gehören das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Die Unterscheidung zwischen Inland, Gemeinschaftsgebiet und Drittstaat hat Einfluss auf die Besteuerung von Umsätzen (Erhebung von Umsatzsteuer). So sind nach § 1 Abs. 1 UStG Umsätze im Ausland nicht steuerbar.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 UStG

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