Umsatzsteuer / Abgabefrist
Welche Abgabefrist gilt, richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuerschuld. Eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen.
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Kalendermonat: Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500,– € lag, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden. In diesem Fall ist zum Beispiel die Steuererklärung für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.
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Kalendervierteljahr: Zu einer Fristverlängerung kommt es, wenn die Steuerschuld 7.500,– € oder weniger beträgt und ein Betrag von 1.000,– € nicht unterschritten wird. Dann ist die Umsatzsteuervoranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. So muss zum Beispiel für die Monate Januar, Februar und März die Voranmeldung am 10. April beim Finanzamt vorliegen.
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Kalenderjahr: Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,– €, kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer und zur Entrichtung einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.
Liegen keine Zahlen zur Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres vor, da zum Beispiel eine Existenzgründung erfolgte, ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Anhand der Zahlen entscheidet das Finanzamt, welche Fristen gelten.
Ab dem Jahr 2004 schafft die Finanzverwaltung die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ab. Bisher hatte die Finanzverwaltung bei einer um fünf Tage verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlag abgesehen. Diese Schonfrist entfällt nun. Ob es jedoch zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages kommt, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einzuhalten, kann gemäß § 190 AO die Frist angemessen verlängert werden.
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