Umsatzsteuer / Steuerschuldner
Schuldner der Umsatzsteuer ist der
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Unternehmer oder
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der Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder
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der Abnehmer einer Lieferung oder sonstigen Leistung, wenn der Unternehmer eine Lieferung aufgrund falscher Angaben des Abnehmers als steuerfrei behandelt hat oder
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der Aussteller einer Rechnung, in der ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird, obwohl der Aussteller der Rechnung nicht zum gesonderten Ausweis des Steuerbetrag berechtigt ist (dies ist zum Beispiel bei privaten Veräußerungsgeschäften der Fall, der Aussteller der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen) oder
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der letzte Abnehmer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in den Ausnahmefällen des § 13b Abs. 3 UStG nicht anzuwenden. (Hierzu auch: BMF-Schreiben vom 20.12.2006)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13a UStG
§ 13b UStG
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.