Umsatzsteuer / Steuerschuldumkehr
Bei bestimmten Leistungen (z.B. Bauleistungen und Grundstückslieferungen) gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (= Steuerschuldumkehr). Hierbei ist nicht mehr der Leistungserbringer zum Einbehalt und Abführen (an das Finanzamt) der Umsatzsteuer verpflichtet. Vielmehr muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. Seit 2006 gilt die Steuerschuldumkehr auch für Gebäudereinigungsleistungen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13b UStG
Umsatzsteuer: Fristen und Erklärungen
An der Umsatzsteuer kommt kein Selbstständiger vorbei. In unserem Basisbeitrag zur Umsatzsteuer informieren wir Sie über das Wichtigste aus diesem Steuerbereich. Wir geben ihnen damit das Grundwissen an die Hand, über das Sie als Unternehmer verfügen sollten.