Umsatzsteuer / Steuerschuldumkehr
Bei bestimmten Leistungen (z.B. Bauleistungen und Grundstückslieferungen) gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (= Steuerschuldumkehr). Hierbei ist nicht mehr der Leistungserbringer zum Einbehalt und Abführen (an das Finanzamt) der Umsatzsteuer verpflichtet. Vielmehr muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. Seit 2006 gilt die Steuerschuldumkehr auch für Gebäudereinigungsleistungen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13b UStG
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Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.