Umsatzsteuer / Steuerschuldumkehr

Bei bestimmten Leistungen (z.B. Bauleistungen und Grundstückslieferungen) gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (= Steuerschuldumkehr). Hierbei ist nicht mehr der Leistungserbringer zum Einbehalt und Abführen (an das Finanzamt) der Umsatzsteuer verpflichtet. Vielmehr muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. Seit 2006 gilt die Steuerschuldumkehr auch für Gebäudereinigungsleistungen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 13b UStG

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