Umsatzsteuer / Bauleistungen

Seit dem 01.04.2004 gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch bei bestimmten Bauleistungen, wenn der leistende Unternehmer ein im Inland ansässiger Unternehmer ist. Damit wurde die bereits für ausländische Auftragnehmer geltende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf inländische Auftragnehmer ausgedehnt.

Unter diese sog. umgekehrte Steuerschuldnerschaft fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nicht unter die umgekehrte Steuerschuldnerschaft fallen folgende Leistungen:

  • Materiallieferungen zum Beispiel durch Baustoffhändler oder Baumärkte,

  • Anlieferung von Beton, Lieferung von Wasser und Energie,

  • Zurverfügungstellung von Baugeräten (ohne Personal),

  • Aufstellung von Material- oder Bürocontainer, mobilen Toiletten,

  • Entsorgungen von Baumaterialien,

  • Aufstellung von Messeständen,

  • Gerüstbau,

  • Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege,

  • Arbeitnehmerüberlassungen,

  • Reinigung von Räumlichkeiten und Flächen,

  • Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500,– € beträgt.

Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft gilt nur, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Zudem ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, insofern er Bauleistungen nachhaltig erbringt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Umsätze des Leistungsempfängers (Bauunternehmer) im vorangegangenen Kalenderjahr zu mehr als 10 % aus Bauleistungen bestanden haben oder der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung (siehe Lexikon: »Bauabzugsteuer«) vorlegen kann.

Greift die umgekehrte Steuerschuldnerschaft, darf der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht mehr in seiner Rechnung ausweisen. Denn der Leistungsempfänger muss nun die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 13b UStG

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