Umsatzsteuer / Bemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer bemisst sich durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes (7 %, 19 %) auf die Bemessungsgrundlage. Für die einzelnen Umsatzarten gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
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das Entgelt bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und bei innergemeinschaftlichen Erwerben,
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der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme bei der Übertragung eines Rechts,
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der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten bei Verbringen eines Gegenstandes,
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die entstandenen Ausgaben bei sonstigen Leistungen für private Zwecke und Privatentnahmen,
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Wert des eingeführten Gegenstandes bei der Einfuhr (Zollwert).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 UStG
§ 3 UStG
§ 11 UStG
Der Begriff »Umsatzsteuer / Bemessungsgrundlage« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer« verwendet.
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