Umsatzsteuer / Bemessungsgrundlage

Die Umsatzsteuer bemisst sich durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes (7 %, 19 %) auf die Bemessungsgrundlage. Für die einzelnen Umsatzarten gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

  • das Entgelt bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und bei innergemeinschaftlichen Erwerben,

  • der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme bei der Übertragung eines Rechts,

  • der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten bei Verbringen eines Gegenstandes,

  • die entstandenen Ausgaben bei sonstigen Leistungen für private Zwecke und Privatentnahmen,

  • Wert des eingeführten Gegenstandes bei der Einfuhr (Zollwert).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 UStG

§ 3 UStG

§ 11 UStG

Der Begriff »Umsatzsteuer / Bemessungsgrundlage« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer« verwendet.

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