Umsatzsteuer / Durchschnittssätze
Einzelne Unternehmer können ihre Vorsteuer pauschal ohne Einzelnachweis geltend machen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet ist, der Vorjahresumsatz 61.356,– € (ohne Umsatzsteuer) nicht überstiegen hat, die Regelbesteuerung zur Anwendung kommt (Umsatzsteuerpflicht) und die Besteuerung nach Durchschnittssätzen beim Finanzamt beantragt wurde. Zudem wird nur für bestimmte Berufsgruppen bzw. Gewerbezweige eine Regelbesteuerung zugelassen (§§ 69, 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV).
Je nach Berufsgruppe gelten unterschiedliche Vorsteuer-Durchschnittssätze. Nachfolgende Tabelle führt einige Berufsgruppen auf (vollständige Liste, siehe Anlage zu §§ 69, 70 UStDV).
Bildhauer |
7,0 % |
Kunstmaler |
5,2 % |
Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker) |
5,2 % |
Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, |
3,6 % |
Hochschullehrer |
2,9 % |
Journalisten |
4,8 % |
Schriftsteller |
2,6 % |
Buchbinderei |
5,2 % |
Druckerei |
6,4 % |
Bau- und Möbeltischlerei |
9,0 % |
Elektroinstallationsbetriebe |
9,1 % |
Friseure |
4,5 % |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 23 UStG
§ 69 UStDV
§ 70 UStDV
Der Begriff »Umsatzsteuer / Durchschnittssätze« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Allgemeiner Durchschnittssatz« und »Vorsteuerdurchschnittssatz« verwendet.

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