Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmen in Deutschland müssen eine sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Diese dient beiden Parteien: Die Unternehmen können ihre Zahlungsbelastung gleichmäßig über das Jahr verteilen, während der Staat einen Zinsvorteil hat und das Risiko für plötzliche Zahlungsausfälle am Jahresende durch Insolvenzen oder ähnliches reduziert.

Unternehmer sind zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Zum Einsatz kommt dabei der Vordruck Umsatzsteuer-Voranmeldung. Kleinunternehmer müssen nur dann eine Voranmeldung abgeben, wenn sie aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Umsatzsteuer zu entrichten haben.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss im Rahmen der Selbstveranlagung, zusammen mit der errechneten Umsatzsteuerzahllast und dem Vorsteuererstattungsanspruch angegeben werden. Das heißt: Der Unternehmer ermittelt die Steuer selbst.

Die Voranmeldungen müssen elektronisch abgegeben werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird auf Antrag gestattet, dass sie mittels amtlichen Vordrucks abgegeben werden. Die Chancen für eine Genehmigung stehen allerdings nicht gut.

Wir veröffentlichen daher an dieser Stelle keine Umsatzsteuer-Formulare mehr.

Viele ausfüllbare Steuerformulare können Sie auch kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Wann muss gezahlt werden?

Die Frage, in welchen Abständen Unternehmen die Voranmeldung an das Finanzamt richten müssen, hängt von der Vorjahreszahllast ab:

  • Beträgt diese weniger als 1.000 Euro, kann das Finanzamt eine künftige Voranmeldung der Umsatzsteuer völlig aussetzen. Die Umsatzsteuer wird dann nur jährlich abgeführt.

  • Bei Vorjahressummen zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro ist die Voranmeldung vierteljährlich einzureichen.

  • Sollte die Zahllast des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen, sind entsprechende Voranmeldungen monatlich vorzunehmen.

Für neu gegründete Unternehmen ohne Bemessungsgrundlage gilt eine Sonderregelung: Während der ersten zwei Jahre ihres Bestehens sind grundsätzlich monatliche Voranmeldungen durchführen.

Die Frist für die Umsatzsteuer-Zahlungen ist immer der zehnte Tag nach Ende des jeweiligen Zeitraumes, auf den sich die Vorauskunft bezieht.

Grundsätzlich können Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Hierzu muss keine Begründung angegeben werden, das Finanzamt bewilligt derlei Anträge in der Regel anstandslos. Die Fristverlängerung bewirkt, dass das Unternehmen einen Monat länger Zeit hat, die Voranmeldung einzureichen. Allerdings wird nach Gewährung der Fristverlängerung bei monatlicher Meldepflicht eine Sondervorauszahlung fällig.

Umsatzsteuer. Wie und wann werden die Vorauszahlungen berechnet?

Ganz allgemein ist das Umsatzsteuergesetz die Grundlage für alle Berechnungen.

Das bedeutet konkret, dass zwischen zwei Optionen bei der Zahlung der Umsatzsteuer gewählt werden kann. Bei der Sollversteuerung muss die Umsatzsteuer bereits dann gezahlt werden, sobald die besteuerte Leistung erbracht wurde oder eine Anzahlung verzeichnet werden konnte.

Bei Istversteuerung wird die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die besteuerte Leistung auch wirklich bezahlt wurde. Das bedeutet einen Zins-Vorteil des Unternehmens. Diese Art der Versteuerung ist allerdings nur innerhalb bestimmter Umsatzgrenzen möglich.

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