Istversteuerung

Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • bei Unternehmern, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,

  • bei Unternehmern, die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,

  • bei Unternehmen, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000,– € (bis 2019: 500.000,– €) betragen hat.

Die Genehmigung zur Istversteuerung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung kann jederzeit zurück gekehrt werden. Dabei bewirkt eine Rückkehr immer, dass bereits am Anfang des Kalenderjahres die Sollversteuerung erfolgen muss. Der Widerruf durch das Finanzamt ist nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 13 Abs. 1 UStG

§ 20 UStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #