Istversteuerung

Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Das heißt: Bei der Istversteuerung muss die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde diese auch bezahlt hat. Daher ist die Istversteuerung mit einem enormen Liquiditätsgewinn verbunden.

Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung unabhängig von der Umsatzhöhe;

  • Gewerbetreibende und freiwillig bilanzierende Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro;

  • Gewerbetreibende, die das Finanzamt in Ausnahmefällen von der Buchführungspflicht befreit hat.

Die Istversteuerung muss zwar vom zuständigen Finanzamt gestattet werden, in aller Regel ist die Zustimmung aber reine Formsache. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann das Finanzamt einen Antrag auf Istversteuerung ablehnen.

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