Umsatzsteuer / Wechsel der Besteuerungsart
Zu einem Wechsel der Besteuerungsart kommt es, wenn ein Unternehmer von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung oder umgekehrt wechselt. Bei einem Wechsel dürfen Umsätze nicht unversteuert bleiben oder doppelt erfasst werden.
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               Von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung Zu diesem Wechsel kommt es vor allem, wenn ein Gewerbetreibender mit seinem Vorjahresumsatz die Grenze von 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) übersteigt. Er muss dann damit rechnen, dass ihn das Finanzamt dazu auffordert, ab Beginn des nächsten Jahres zur Sollbesteuerung überzugehen. Vom Zeitpunkt des Wechsels an müssen alle Rechnungen nach dem Sollprinzip versteuert werden. Die Umsatzsteuer wird fällig, wenn die Rechnung geschrieben wird. 
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               Von der Sollbesteuerung zur Istbesteuerung Wenn ein Unternehmer wegen sinkender Umsätze zur Istbesteuerung übergeht, besteht die Gefahr, dass er Umsätze versehentlich doppelt versteuert. Das Problem sind Kundenrechnungen aus der Zeit der Sollbesteuerung, die der Kunde erst nach dem Wechsel zur Istbesteuerung bezahlt. 
Bei Betriebsaufgabe oder Geschäftsveräußerung muss zwingend von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung gewechselt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die bisher unversteuerten Kundenforderungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 20 UStG
 
                            
                        Ich bin im Homeoffice
Die meisten Selbstständigen arbeiten viel oder sogar ausschließlich daheim in den eigenen vier Wänden – das verursacht Kosten. Und diese Kosten kannst du als Selbstständiger gegebenenfalls im Rahmen deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Das mindert deinen Gewinn und somit zahlst du weniger Steuern.