Umsatzsteuer / Wechsel der Besteuerungsart
Zu einem Wechsel der Besteuerungsart kommt es, wenn ein Unternehmer von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung oder umgekehrt wechselt. Bei einem Wechsel dürfen Umsätze nicht unversteuert bleiben oder doppelt erfasst werden.
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Von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung
Zu diesem Wechsel kommt es vor allem, wenn ein Gewerbetreibender mit seinem Vorjahresumsatz die Grenze von 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) übersteigt. Er muss dann damit rechnen, dass ihn das Finanzamt dazu auffordert, ab Beginn des nächsten Jahres zur Sollbesteuerung überzugehen. Vom Zeitpunkt des Wechsels an müssen alle Rechnungen nach dem Sollprinzip versteuert werden. Die Umsatzsteuer wird fällig, wenn die Rechnung geschrieben wird.
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Von der Sollbesteuerung zur Istbesteuerung
Wenn ein Unternehmer wegen sinkender Umsätze zur Istbesteuerung übergeht, besteht die Gefahr, dass er Umsätze versehentlich doppelt versteuert. Das Problem sind Kundenrechnungen aus der Zeit der Sollbesteuerung, die der Kunde erst nach dem Wechsel zur Istbesteuerung bezahlt.
Bei Betriebsaufgabe oder Geschäftsveräußerung muss zwingend von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung gewechselt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die bisher unversteuerten Kundenforderungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 20 UStG
Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und / oder Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.