Anzahlung
Mit einer Anzahlung oder Teilzahlung wird das Entgelt für eine Leistung bereits voll oder teilweise entrichtet, bevor die Gegenleistung vollständig erbracht wurde.
Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kommt beim Erwerb von Umlaufvermögen das Zuflussprinzip bzw. das Abflussprinzip zur Anwendung. Damit sind erhaltene Anzahlungen bei Zufluss als Betriebseinnahmen und gezahlte Anzahlungen bei Zahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.
Wurde Anlagevermögen erworben, entstehen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Vielmehr entstehen erst bei Lieferung des Wirtschaftsguts abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe der Abschreibung, wenn das Wirtschaftgut abnutzbar ist.
Wird ein Gegenstand des nicht abnutzbaren Anlagevermögens erworben, entstehen erst bei Veräußerung unter den Anschaffungskosten Betriebsausgaben. Wird der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt, müssen erhaltene Anzahlungen passiviert und geleistete Anzahlungen aktiviert werden.
Die Vorsteuer kann bei geleisteten Anzahlungen geltend gemacht werden, sobald eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt und die Zahlung erbracht wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 11 EStG
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.