Anzahlung
Mit einer Anzahlung oder Teilzahlung wird das Entgelt für eine Leistung bereits voll oder teilweise entrichtet, bevor die Gegenleistung vollständig erbracht wurde.
Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kommt beim Erwerb von Umlaufvermögen das Zuflussprinzip bzw. das Abflussprinzip zur Anwendung. Damit sind erhaltene Anzahlungen bei Zufluss als Betriebseinnahmen und gezahlte Anzahlungen bei Zahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.
Wurde Anlagevermögen erworben, entstehen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Vielmehr entstehen erst bei Lieferung des Wirtschaftsguts abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe der Abschreibung, wenn das Wirtschaftgut abnutzbar ist.
Wird ein Gegenstand des nicht abnutzbaren Anlagevermögens erworben, entstehen erst bei Veräußerung unter den Anschaffungskosten Betriebsausgaben. Wird der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt, müssen erhaltene Anzahlungen passiviert und geleistete Anzahlungen aktiviert werden.
Die Vorsteuer kann bei geleisteten Anzahlungen geltend gemacht werden, sobald eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt und die Zahlung erbracht wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 11 EStG
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
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