Dauerfristverlängerung

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Wird eine Dauerfristverlängerung erteilt, kann die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht werden.

Welche Abgabefrist für den Unternehmer gilt, richtet sich nach der Höhe seiner Umsätze im Vorjahr oder bei Existenzgründung nach den vom Unternehmer geschätzten Umsätzen. Eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen.

Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres und beträgt 1/11 davon.

Beispiel:

Bei einer vorjährigen Umsatzsteuerschuld von 330.000,– € beträgt die Sondervorauszahlung 30.000,– €.

Die Sondervorauszahlung soll den Zinsgewinn einer verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer beim Unternehmen eliminieren. Die Sondervorauszahlung wird erst mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld wieder zurückgezahlt.

Die Dauerfristverlängerung ist mit den Vordruck USt 1H beim Finanzamt zu beantragen. Seit 2011 ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Dies gilt auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung. Das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 Abs. 6 UStG

§ 46 UStDV

§ 47 UStDV

§ 48 UStDV

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