Zuschussrücklage
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen.
Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln. Hierbei dürfen die bezuschussten Anlagegüter nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. Wird dieser Ansatz gewählt, muss auch in der Handelsbilanz entsprechend verfahren werden. Kommt es zu einer Zuschreibung, erhöht sich der Buchwert des Wirtschaftsgutes um diesen Betrag.
Wurden Zuschüsse nachträglich gewährt und hat der Steuerpflichtige den erfolgsneutralen Ansatz gewählt, sind die nachträglichen Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Wird ein Anlagegut erst nach der Gewährung des Zuschusses (in den folgenden Wirtschaftsjahren) angeschafft, kann für den noch nicht verwendeten Zuschuss eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Dabei muss ein entsprechender Passivposten auch in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 6.5 EStR
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).