Zuschussrücklage
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen.
Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln. Hierbei dürfen die bezuschussten Anlagegüter nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. Wird dieser Ansatz gewählt, muss auch in der Handelsbilanz entsprechend verfahren werden. Kommt es zu einer Zuschreibung, erhöht sich der Buchwert des Wirtschaftsgutes um diesen Betrag.
Wurden Zuschüsse nachträglich gewährt und hat der Steuerpflichtige den erfolgsneutralen Ansatz gewählt, sind die nachträglichen Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Wird ein Anlagegut erst nach der Gewährung des Zuschusses (in den folgenden Wirtschaftsjahren) angeschafft, kann für den noch nicht verwendeten Zuschuss eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Dabei muss ein entsprechender Passivposten auch in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 6.5 EStR
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über die 1 %-Methode ermitteln
Wenn ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt und kein Fahrtenbuch führt, muss er die private Nutzung pauschal nach der 1 %-Methode versteuern. Der monatliche Privatanteil beträgt dabei 1 % des Listenpreises. Unser Beitrag macht Sie mit diesem Verfahren vertraut, zeigt Ihnen, wo Sie aufpassen müssen und weist Sie auf günstige Alternativen hin. Wir sagen Ihnen, warum sich manchmal der Betriebsausgabenabzug erhöhen lässt, indem die betriebliche Nutzung reduziert wird.