Zuschussrücklage
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen.
Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln. Hierbei dürfen die bezuschussten Anlagegüter nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. Wird dieser Ansatz gewählt, muss auch in der Handelsbilanz entsprechend verfahren werden. Kommt es zu einer Zuschreibung, erhöht sich der Buchwert des Wirtschaftsgutes um diesen Betrag.
Wurden Zuschüsse nachträglich gewährt und hat der Steuerpflichtige den erfolgsneutralen Ansatz gewählt, sind die nachträglichen Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Wird ein Anlagegut erst nach der Gewährung des Zuschusses (in den folgenden Wirtschaftsjahren) angeschafft, kann für den noch nicht verwendeten Zuschuss eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Dabei muss ein entsprechender Passivposten auch in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 6.5 EStR
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen dynamischen Wert. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze an. Zum 1.1.2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze somit bei 603,– €. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf 14,60 € und die Geringfügigkeitsgrenze beträgt dann 633,– € monatlich.