Rücklagen für Ersatzbeschaffung
Rücklagen, die nach den Bestimmungen des Ertragssteuerrechts gebildet werden dürfen, können in der Handelsbilanz seit dem 01.01.2010 nicht mehr angesetzt werden. Werden folgende Voraussetzungen erfüllt, kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen gebildet werden:
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Ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens scheidet wegen höherer Gewalt (z.B. Beschädigung wegen Unwetter, unverschuldeter Verkehrsunfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus;
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ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut wird innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt und die stillen Reserven werden hierauf übertragen.
Wurde noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen, kann für die aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, falls eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant ist.
Bei Ausübung des steuerlichen Wahlrechts sind die betroffenen Wirtschaftsgüter, die handelsrechtlich außer Ansatz bleiben, gesondert aufzuzeichnen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 14.10.1999, IV R 15/99
§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG
§ 247 HGB
R 6.6 EStR
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