Rücklagen
Mit einer Rücklagenbildung kann für bestimmte Zwecke Kapital »reserviert« werden. Die Rücklagen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und sind ein Bestandteil des Eigenkapitals. Es wird zwischen offenen und stillen Rücklagen unterschieden.
Offene Rücklagen sind in der Bilanz auszuweisen und dürfen im Normalfall den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Durch einige steuerliche Regelungen wird jedoch zugelassen Rücklagen steuermindernd zu bilden. So können Ansparrücklagen, Rücklagen für Ersatzbeschaffungen und Rücklagen nach § 6b Einkommensteuergesetz (Übertragung von Rücklagen auf Reinvestitionsobjekte) gewinnmindernd angesetzt werden.
Als stille Rücklagen werden die sogenannten stillen Reserven bezeichnet. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren Teilwert und dem niedrigeren Buchwert eines Wirtschaftsgutes. Zur einer Aufdeckung (Realisierung) stiller Reserven kommt es bei Entnahmehandlungen oder bei Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6b EStG
Leasing-Fahrzeuge: Steuerliche Vorteile kennen und nutzen
Immer mehr Geschäftswagen werden nicht gekauft, sondern geleast. Wenn Sie sich mit den steuerlichen Vorschriften für Leasing-Fahrzeuge auskennen, haben Sie sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten. Vor allem mit der zu Beginn des Vertrags üblichen Sonderzahlung in Höhe von mehreren Tausend Euro können Sie hervorragend Ihren Gewinn beeinflussen. Denn bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Sonderzahlung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Allerdings wird die Sonderzahlung bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten zeitanteilig auf die Nutzungsdauer des Leasing-Vertrags verteilt, wodurch die Kostendeckelung kaum noch zum Zuge kommt.