Nennkapital

Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft müssen bei Gründung der Gesellschaft ein Stammkapital (Nennkapital) in die Gesellschaft einbringen. Wird eine GmbH gegründet, beträgt das Mindeststammkapital der Gesellschaft 25.000,– €. Jeder Gesellschafter ist zu einer Mindesteinlage von 1.000,– € verpflichtet. Bei Gründung einer Aktiengesellschaft beträgt das Mindestgrundkapital 50.000,– €. Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Stammkapital (bei einer GmbH) bzw. auf das Grundkapital (bei einer AG) beschränkt.

Die als Mini- oder Ein-Euro-GmbH bezeichnete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann als GmbH ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Diese darf ihre Gewinne anschließend aber höchstens zu 75 % ausschütten und den Rest muss sie ansparen, bis das Mindeststammkapital von 25.000,– € erreicht hat. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.

In der Bilanz der Gesellschaft ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen etwa die Verwendung der Rücklage für Ausschüttungszwecke führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses.

Rücklagen einer Kapitalgesellschaft können in Nennkapital umgewandelt werden. Dieses Nennkapital ist gesondert auszuweisen. Kommt es zur Kapitalherabsetzung, gilt dieses Nennkapital als zuerst ausgezahlt. Bei Rückzahlung liegt eine Gewinnausschüttung vor. Anteilseigner der Kapitalgesellschaft erzielen dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierbei kam bis Ende 2008 das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Das bewirkte eine steuerliche Belastung aller Gewinne (ausgeschüttete, einbehaltene) mit 25 % Kapitalertragsteuer. Gewinnausschüttungen unterlagen dann nochmals beim Anteilseigner der Besteuerung. Hierbei wurde die Hälfte der Gewinnausschüttung mit 20 % Kapitalertragsteuer belastet. Die vorab gezahlte Kapitalertragsteuer kommt bei der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer zur Anrechnung.

Ab 2009 unterliegt die volle Gewinnausschüttung im Regelfall der Abgeltungsteuer mit 25 %. Dafür muss die Kapitalgesellschaft auf ihre Gewinne seit 2008 auch nur noch 15 % Körperschaftsteuer bezahlen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 5 GmbHG

§ 5a GmbHG

§ 7 AktG

§ 28 KStG

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