Werbungskosten / Arbeitnehmer
Folgende Aufwendungen gehören zu den typischen Werbungskosten eines Arbeitnehmers:
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Beiträge zu Berufsverbänden
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Dienstreisen
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doppelte Haushaltführung
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Fachkongresse
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Fahrten zur Arbeit
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Kontoführungskosten
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Studienreisen
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Versicherungen (berufliche Risiken)
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Zeitungen/Zeitschriften
Ein Lehrer kann die Kosten für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten absetzen, wenn er diese für die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung nutzt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.5.2010, VI R 53/09).
Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04).
Mobbing am Arbeitsplatz: Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge, Fahrtkosten) für den Besuch einer Selbsthilfegruppe sind als Werbungskosten absetzbar (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.6.2006, 14 K 57/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 20.5.2010, VI R 53/09
BFH 18.10.2007, VI R 42/04
Niedersächsisches FG 8.6.2006, 14 K 57/03
§ 9 EStG
R 9.1 ff. LStR
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.